Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 17 Seiten

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Der Kanton AG ist der Ansicht, dass die Aus- und Weiterbildungskriterien der Laborleitung durch die Akkreditierungsstelle ausreichend geprüft seien und fordert die ersatzlose Streichung von Absatz 3.

Der Kanton FR gibt zu bedenken, dass bei vergleichbaren Anforderungen an die Laborleitung und der Stellvertretung (StV), Ausnahmeregelungen für die StV vorzusehen seien. Er verweist zudem auf eine in der französischen Version der Vorlage ungenaue Übersetzung des in der Infektionsdiagnostik ausgewiesenen Tierarztes. Zusätzlich fordert der Kanton FR, dass die Vorgabe nach einer Weiterbildung in der Tierseuchenbekämpfung genauer beschrieben wird. Der gleichen Meinung sind auch SVVLD und BGK.

Art. 312 Abs. 4 (Anforderungen an das Personal)

Der Kanton AG ist der Ansicht, dass die Aus- und Weiterbildungskriterien des mit der Tierseuchendiagnostik betrauten Personals durch die Akkreditierungsstelle ausreichend geprüft seien und fordert die ersatzlose Streichung von Absatz 4.

Art. 312 Abs. 5 (Erlass von Vorschriften technischer Art durch das BLV)

Der Kanton FR bemerkt, dass es hilfreich gewesen wäre, wenn auch der Inhalt der geplanten TW mit Konkretisierung der Vorgaben von Artikel 312 bekannt gewesen wäre. So besteht die Vermutung, dass die Forderung nach einem Fachtierarzt-Titel für veterinärmedizinischmikrobiologische Analytik sowie nach einer Weiterbildung in Tierseuchenbekämpfung während einer Übergangsfrist von 3 Jahren für Personen mit Berufstätigkeit schwer machbar sein könnte (vgl. auch Bemerkungen zu Art. 315h).

Art. 312a (Nationale Referenzlaboratorien)

Der Kanton ZH unterstützt den Vorschlag und verweist explizit auf die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung für die nationalen Referenzlaboratorien.

Art. 312b (Anerkennungsverfahren und Widerruf der Anerkennung)

GST (Fachsektion Geflügel) ist der Meinung, dass es unverhältnismässig ist, die Anerkennung auf eine Befristung von 5 Jahren festzulegen und empfiehlt eine unbefristete Gültigkeit bis auf Widerruf. Zudem wird angeregt, dass neben der Publikation der Liste der anerkannten Laboratorien und deren Leistungen eine periodische Inspektion der Labore bzw. die Vorlage der Inspektionsberichte erfolgt.

Art. 312c (Pflichten der Laboratorien und Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem BLV) Der Kanton ZH weist darauf hin, dass die Bestimmungen von Artikel 312c Absätze 1 und 2 auf mögliche Doppelspurigkeiten mit den Vorgaben von Artikel 61 Absatz 5 (Meldepflicht für Laboratorien) zu überprüfen seien.

Art. 312c Abs. 4 (Vertragliche Vereinbarung zwischen Kanton als Auftraggeber und Labor) Die Kantone FR, SO, JU, AG, GL und BE sprechen sich konkret für eine Streichung dieses Vorschlags aus. Übereinstimmend wird in der Forderung nach einer vertraglichen Vereinbarung, welche insbesondere der Sicherung der Laborkapazitäten im Rahmen der Krisenvorsorge dienen soll, als Eingriff in die Kompetenzen und Organisationsfreiheit der Kantone angesehen.

Art. 315h (Übergangsbestimmung)

Sofern der Fachtierarzt-Titel als Kompetenznachweis für die Laborleitung verpflichtend werden sollte, so wird die Übergangsfrist von 3 Jahren vom Kanton VD als viel zu kurz eingeschätzt. Gemäss seiner Begründung seien die Ausbildungsstätten zahlenmässig zu gering und die Weiterbildung von Personen neben ihrer Berufstätigkeit zeitaufwändig. Es wird eine Übergangsfrist von 10 Jahren vorgeschlagen.

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