Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 22 Seiten

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- Ausgeschüttete Kapitalgewinne sowie die eigentliche Kapitalrückzahlung sollten nach Ansicht des SVSP nicht der Einkommenssteuer unterliegen. Das Gleiche müsse auch für unter einem strukturierten Produkt bezahlte Optionsprämien gelten. Zudem sollte aus Sicht des SVSP ausdrücklich festgehalten werden, dass Kapitalgewinne, Optionsprämien und Kapitalrückzahlungen nicht als steuerbare Erträge von strukturierten Produkten gelten und Marchzinsen bei Verkauf eines strukturierten Produkts vor Verfall nicht der Verrechnungssteuer unterliegen.

- Aus Sicht des SVSP ist die Einschränkung von Artikel 5a Absatz 2 E-VStG für strukturierte Produkte und Anteile von kollektiven Kapitalanlagen nicht erforderlich. In den seltenen Fällen, in denen diese relevant wäre, könne auf die Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer verzichtet werden, da die Besteuerung der Erträge durch die betroffenen Leistungsempfänger gewährleistet sei, soweit sie nicht generell von der Steuerpflicht ausgenommen seien.

- Der vorgeschlagene Wortlaut von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a. Ziffer 2 E-VStG ist in Bezug auf strukturierte Produkte aus Sicht des SVSP missverständlich, da strukturierte Produkte in der Regel nicht einer indirekten Anlage in die Basiswerte entsprechen würden. Hinsichtlich Artikel 10 Absatz 3 E-VStG sei zudem klarzustellen, dass nur der inländische Emittent von strukturierten Produkten steuerpflichtig sei.

- Sollte das duale System der Verrechnungssteuerschuldnerschaft umgesetzt werden und auch für kollektive Kapitalanlagen gelten, so soll nach Ansicht der SFAMA bei kollektiven Kapitalanlagen nicht mehr Fondsleitung/SICAV/SICAF/KGK als Schuldner der steuerbaren Leistung gelten, sondern die jeweilige Depotbank des Fonds.

- Die SFAMA verlangt, dass zwecks Klarstellung die kollektiven Kapitalanlagen nach KAG ebenfalls in den Ausnahmekatalog der Leistungsempfänger mit aufzunehmen seien. Im gleichen Sinn müsse der Gesetzeswortlaut auch in Bezug auf ausländische kollektive Kapitalanlagen klarstellen, dass diese als ausländische wirtschaftlich Berechtigte gelten würden. Auch up! fordert, dass kollektive Kapitalanlagen künftig von der Verrechnungssteuer ausgenommen werden. Die steuerliche Gleichbehandlung in- und ausländischer Fonds soll nach Ansicht von Lindemann Rechtsanwälte aufgrund einer einheitlichen gesetzlichen Regelung erreicht werden.

- Die SFAMA beantragt weiter, dass – um die Gleichbehandlung direkter und indirekter Anlagen zu gewährleisten – die Möglichkeit einzuführen sei, dass Anleger kollektiver Kapitalanlagen die pauschale Steueranrechnung auf den nicht rückforderbaren Quellensteuern, die auf den unterliegenden Anlagen ihres Fonds angefallen sind, geltend machen können.

- Aus Sicht der SFAMA werde richtigerweise festgehalten, dass, wer auf den Erträgen einer kollektiven Kapitalanlage die Verrechnungssteuer entrichte, im Gegenzug für Rechnung des Fonds die Verrechnungssteuer zurückfordern dürfe, die auf den Anlagen der kollektiven Kapitalanlage angefallen seien. Diese Regelung müsse dahingehend ergänzt werden, dass auch jene Fälle, in welchen das Meldeverfahren anwendbar sei, abgedeckt seien.

- Bei schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen, die in ausländische Anlagen investieren und ausschliesslich von ausländischen Anlegern gehalten würden, kann nach Ansicht der SFAMA von Beginn an auf die Erhebung einer schweizerischen Sicherungssteuer vollumfänglich verzichtet werden.

- Der VAS unterstützt die Stellungnahme der SBVg und den dort dargelegten Vorschlag eines pragmatischen Systemwechsels. Für die Auslandsbanken von besonderer Wichtigkeit ist die Behandlung von Kundenguthaben und Erträgen im Ausland domizilierter Kunden einer Bank in der Schweiz. Die Erhebung einer Verrechnungssteuer bei ausländischen Personen mit einem Konto in der Schweiz sei angesichts des Übergangs zu einem automatischen Informationsaustausch im grenzüberschreitenden Geschäft hinfällig.