Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 22 Seiten

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zu erheben, wo dies der Sicherungszweck gebietet. Die Steuer kann damit auf die Bedürfnisse des Kapitalmarkts wie auch des Fiskus abgestimmt werden.

Kein Systemwechsel soll für Erträge aus inländischen Beteiligungsrechten erfolgen. Mit dem Verbleib der Erträge aus inländischen Beteiligungsrechten im Schuldnerprinzip wird der Werkplatz Schweiz vor zusätzlichen Zahlstellenpflichten verschont und das bisherige beträchtliche Steueraufkommen in diesem Bereich bleibt gewährleistet. Ferner besteht auch aus Sicht des Kapitalmarkts kein wesentlicher Handlungsbedarf. Zudem sind Quellensteuern auf Erträgen aus Beteiligungen international üblich.

Der Wechsel zum Zahlstellenprinzip stärkt den Kapitalmarkt Schweiz, namentlich im Bereich der Obligationen und Geldmarktpapiere. Gleichzeitig erweitert die Reform die Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer auf sämtliche (d.h. auch ausländische) Titel, die in Depots von inländischen Zahlstellen (z.B. Banken) verwahrt werden, und leistet damit einen Beitrag an die Steuergerechtigkeit.

Der Wechsel setzt allerdings einen Anreiz für inländische Personen, ihr Depot zu einer ausländischen Bank zu verlegen, um die schweizerische Verrechnungssteuer zu vermeiden. Diesem Risiko, das eine Schwächung des Finanzplatzes Schweiz und erhebliche Mindereinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden zur Folge hätte, wird in zweierlei Hinsicht begegnet. Für steuerehrliche Personen, die eine Meldung dem Steuerabzug vorziehen, wird bei der Verrechnungssteuer eine freiwillige Meldeoption eingeführt. Steuerunehrliche Personen, die eine Steuerhinterziehung über eine ausländische Bank beabsichtigen, werden sich voraussichtlich einem zunehmend ausgedehnten Informationsaustausch und damit einem Entdeckungsrisiko ausgesetzt sehen. Die Einführung eines automatischen Informationsaustauschs im internationalen Verhältnis ist daher eine Bedingung und Voraussetzung für die Implementierung der vorliegenden Reform der Verrechnungssteuer. Gleichzeitig ist damit sichergestellt, dass es im Zuge der Einführung eines internationalen automatischen Informationsaustauschs nicht zu einer Kumulation von Meldung und Erhebung einer Sicherungssteuer für ausländische Kunden von Schweizer Banken kommt, die für den Finanzplatz Schweiz negative Folgen hätte.

Mit dem Wechsel zum Zahlstellenprinzip werden im Weiteren auch steuerliche Rahmenbedingungen dafür geschaffen, damit Banken Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht im Inland begeben können. Die heutige befristete Ausnahmeregelung für diese Produkte kann nach einer Übergangsphase aufgehoben werden.

Die Reform wirkt sich einerseits direkt auf die Einnahmen der Verrechnungssteuer und anderseits indirekt auf die Einnahmen der Einkommenssteuer, der Vermögenssteuer und der Gewinnsteuer aus. Bei der Verrechnungssteuer ergeben sich Mindereinnahmen von rund 200 Millionen Franken pro Jahr. Weitere Mehreinnahmen ergeben sich aus der Erfassung bisher unversteuerter Vermögenswerte von inländischen Personen. Die Mehreinnahmen aufgrund dieser Effekte dürften die permanenten Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer aufwiegen. Mit der Reform sind auch einmalige finanzielle Auswirkungen verbunden. Diese bewegen sich zwischen Mehreinnahmen von bis zu 0.5 Milliarden Franken, wenn von der Meldeoption wenig bis kein Gebrauch gemacht wird, und Mindereinnahmen von bis zu 1.7 Milliarden Franken, wenn die Meldeoption stark genutzt wird oder die Steuererhebung sogar vollständig verdrängt. Zum Umgang mit solchen einmaligen Effekten im Übergang bestehen schuldenbremsenkonforme Lösungen.