Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 22 Seiten
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reits unter dem aktuellen System der Steuerbefreiung laufende Verpflichtungen der Banken sollten allenfalls bis zu ihrer vertraglich vereinbarten Frist in diesem System beibehalten werden können.
- Nach Ansicht der FDP besteht ein enger inhaltlicher Zusammenhang mit der Vorlage zum automatischen Informationsaustausch. Zudem verfolge auch die laufende USTR III das Ziel, das steuerliche Umfeld der Schweiz langfristig zu stärken. Aufgrund der technischen Zusammenhänge müssten die Vorlagen zwingend zeitlich koordiniert angegangen werden. Zudem fordert die FDP, dass auch die finanziellen Einbussen und die langfristigen dynamischen Einnahmen dieser drei zentralen Steuervorlagen gesamtheitlich betrachtet werden. Auch economieuisse und die Treuhand-Kammer weisen darauf hin, dass Mehreinnahmen zur Gegenfinanzierung an die inhaltlich verknüpfte USTR III angerechnet werden könnten. Um die positiven finanzpolitischen Auswirkungen der Reform der Verrechnungssteuer einschätzen zu können, ist es nach Ansicht von economiesuisse zudem notwendig, neben den Mindereinnahmen auch eine grobe Quantifizierung der Mehreinahmen vorzunehmen, um eine fundierte Gesamteinschätzung der finanzpolitischen Konsequenzen der Aufrechterhaltung der steuerlichen Standortattraktivität vornehmen zu können.
- Die SVP weist auf die bereits im Oktober 2014 zustande gekommene Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre» hin, die mit einem Plebiszit zum Bankkundengeheimnis Klarheit schaffen könnte. Diese werde wohl erst dann Volk und Ständen vorgelegt werden, nachdem die entsprechenden Weichen bereits gestellt worden seien und es für einen Richtungswechsel bereits zu spät sein könnte. Die SVP verurteilt diese durchschaubare Verzögerungstaktik aufs schärfste.
- Das CP sowie die FPV erachten eine globale Reform als notwendig: Zusätzlich zum automatischen Informationsaustausch soll die vorgeschlagene Reform in einen grösseren Rahmen gestellt werden. Insbesondere werde der heutige Verrechnungssteuersatz von 35% als zu hoch erachtet und eine Senkung dieses Satzes vorgeschlagen. Damit gehe eine Erhöhung der Attraktivität des Finanzplatzes Schweiz einher. Zudem werde eine Verbindung der Verrechnungssteuerreform mit der USTR III vorgeschlagen.
- Der SGB weist darauf hin, dass die Verrechnungssteuer ihre Sicherungsfunktion nur erfülle,
wenn der effektive Grenzsteuersatz auf das steuerbare Einkommen unter dem geltenden Verrechnungssteuersatz von 35 Prozent liege. Beim zurzeit geltenden Verrechnungssteuersatz von
35 Prozent erreiche die Verrechnungssteuer ihr Hauptziel – die Förderung der Steuerehrlichkeit – nur ungenügend, wodurch dem Fiskus beträchtliche Steuereinnahmen entgehen würden. Deshalb fordert der SGB, dass der Verrechnungssteuersatz für natürliche Personen mit Schweizer Wohnsitz angehoben wird.
- Der SVV hält ausdrücklich fest, dass gemäss Bericht keine materiellen Änderungen, sondern lediglich Anpassungen in der Terminologie vorgenommen werden sollen. Wie bereits heute würden auch bei Einführung eines Zahlstellenprinzips als steuerbare Versicherungs- und Vorsorgeleistungen Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen sowie Leibrenten und Pensionen gelten, sofern die Versicherung zum inländischen Bestand des Versicherers gehört und bei Eintritt des versicherten Ereignisses der Versicherungsnehmer oder ein Anspruchsberechtigter Inländer ist. Auch mittels Verordnung, Weisungen, etc. sollten keine materiellen Änderungen erfolgen.
- Der SVV beantragt zudem, dass im Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 E-VStG die anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge explizit erwähnt werden, um Unklarheiten zu vermeiden. Der Kanton FR wünscht, dass Artikel 7 E-VStG präzisiert wird, in dem klargestellt wird, dass nur Leistungen aus Lebensversicherungen in Kapitalform von diesem Artikel erfasst werden – wie dies gemäss geltendem Recht bereits der Fall ist. Damit könnten Interpretationsprobleme verhindert werden.
- Der SVV beantragt weiter, Artikel 8 E-VStG um einen Absatz 3 wie folgt zu ergänzen: „Die Verordnung regelt die Fälle, in denen eine Verrechnungssteuerpflicht infolge der Erhebung einer Einkommenssteuer an der Quelle oder einer doppelten Verrechnungssteuerpflicht entfällt.“