Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 22 Seiten

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rung zum Ziel habe, nicht aus finanziellen Gründen entgegenstellen. Der KV Schweiz wiederum setzt voraus, dass durch die Reform das bisherige Steueraufkommen der Verrechnungssteuer nicht erheblich gefährdet wird. Aus Sicht der SP, des SGB und Travail.Suisse wiederum kann die Reform momentan aufgrund der extrem unsicheren finanziellen Konsequenzen nicht akzeptiert werden – trotz der grundsätzlich positiven Stossrichtung. Die SP und Travail.Suisse verlangen eine komplette Gegenfinanzierung der Reform.

- Vor dem Hintergrund der nach Ansicht der SP unklaren finanziellen Auswirkungen sei es unumgänglich – angesichts der verschiedenen bestehenden steuerpolitischen Baustellen – zuerst eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Gesetzgebungsvorhaben mit Wechselwirkungen und Abhängigkeiten zu präsentieren. Denn immerhin stünden mit der Einführung des Automatischen Informationsaustauschs, der geplanten Verschärfung des Steuerstrafrechts sowie einschlägigen Artikeln im geplanten Finanzinstitutsgesetz weitere entscheidende Weichenstellungen an. Auch die CVP schlägt vor, dass die Koordination mit anderen laufenden Gesetzgebungsverfahren sichergestellt werden soll.

- Der Wechsel zum Zahlstellenprinzip dürfte nach Ansicht des CP zu zusätzlichen Einnahmen bei der Einkommens- sowie bei der Verrechnungssteuer führen. Das CP unterstützt das vorgeschlagene Vorgehen des EFD insofern nicht, als es einer versteckten und heimlichen Steuererhöhung gleichkomme.

- Der Kanton BS wünscht, dass die Freigrenze von CHF 200.-- für Zinsen von Kundenguthaben belassen bleiben oder allenfalls auf CHF 50.-- herabgesetzt werden sollte, so wie das früher der Fall war. Der Wegfall der Freigrenze dürfte zu nicht unerheblichem administrativem Mehraufwand für die Steuerpflichtigen und die Steuerbehörden führen.

- Die BDP fordert, dass Vermögenswerte durch eine Einmalzahlung nachbesteuert werden können. Aus Sicht der BDP muss es durch die Schaffung einer Option zur freiwilligen Meldung möglich sein, nicht versteuerte Vermögenswerte zu regularisieren.

- Nach Ansicht des Kantons FR darf das Risiko von Fehlern seitens des Steuerpflichtigen aufgrund des dualen Systems nicht unterschätzt werden, weshalb eine kulantere Praxis bei der Rückerstattung angezeigt sei. Zudem wirft der Kanton FR die Frage auf, ob Artikel 23 VStG im Rahmen der Reform nicht überdacht werden sollte.

- Die CVP weist darauf hin, dass die Vorlage vorsehe, dass auch auf steuerbaren Erträgen von Vermögenswerten des Geschäftsvermögens natürlicher Personen die Steuer über die Zahlstelle erhoben werde. Dies darum, weil die Zahlstelle kaum die Möglichkeit habe, festzustellen, ob Vermögenswerte einer natürlichen Person dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen der inländischen natürlichen Person zuzuweisen seien. Die CVP befürwortet in diesem Fall eine grundsätzliche Meldeoption, auch bei Erträgen aus inländischen Beteiligungsrechten.

- Aufgrund der Unklarheit über die rechtliche Einordnung der SNB empfiehlt diese, die SNB explizit in Artikel 5a Absatz 1 E-VStG unter einem separaten Buchstaben aufzuführen. Weiter empfiehlt die SNB, Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe b E-VStG mit dem Begriff „Bund“ zu ergänzen, da eine klare begriffliche Regelung wünschenswert sei, weil die SNB in ihrer zukünftigen Rolle als Zahlstelle des Bundes das revidierte Verrechnungssteuerrecht anwenden müsse. Da die SNB für gewisse spezialgesetzliche Aktiengesellschaften (wie bspw. die Post und die SBB) die Funktion der Zahlstelle wahrnehmen müsse, schlägt sie vor, die spezialgesetzlichen Aktiengesellschaften in Artikel 5a Absatz 1 E-VStG unter einem separaten Buchstaben zu erwähnen. Zwecks Vorbeugung von Missverständnissen und Gleichbehandlung von Kunden- und Interbankguthaben, sollte der Begriff „Kundenguthaben“ nach Ansicht der SNB durch einen umfassenderen Begriff ersetzt werden oder aber es sollte aus einer anderen Stelle klar hervorgehen, dass Erträge aus Interbankguthaben per se nicht als verrechnungssteuerpflichtige Erträge gelten.