Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 22 Seiten
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gar infrage gestellt.
- Auch die CS, die economieuisse, die SBVg, der SVSP, die SFAMA, die Treuhand-Kammer sowie die VSPB verlangen, dass das bestehende System der Marchzinsenbesteuerung beizubehalten ist. Die neu geplante Marchzinsbesteuerung erhöhe signifikant die Komplexität des Zahlstellenprinzips aufgrund der Notwendigkeit, die Zinsen tagfertig zu berechnen, was insbesondere für die Anlagefonds und beim Zahlstellensteuerabzug operativ sehr anspruchsvoll sein würde.
4.6 Administrativer Aufwand und Haftungsrisiken für die Zahlstellen
Abweichende Haltungen zur vorgeschlagenen Lösung:
- Der vom Bundesrat vorgeschlagene Systemwechsel bei der Verrechnungssteuer bringt aus Sicht des VSKB für die überwiegende Mehrzahl der Schweizer Banken keine Vorteile, jedoch erhebliche Zusatzbelastungen und Risiken. Vor allem für die vielen kleinen und mittleren Banken (ohne Emissionsgeschäft) schaffe der Systemwechsel keinen Zusatznutzen, verursache aber einen deutlichen Mehraufwand. Besonders erschwerend komme hinzu, dass je nach Steuerobjekt entweder das Schuldner- oder das Zahlstellenprinzip gelten solle, womit die Banken gezwungen wären, gleichzeitig zwei Systeme zu betreiben. Dies würde für die Banken in erheblichem Ausmass Aufwand, Kosten und Abgrenzungsprobleme hervorrufen. Gesamtwirtschaftlich bringe diese Zweiteilung keine erkennbaren Vorteile, welche ein dermassen komplexes Verfahren rechtfertigen würde. Ein freiwilliges Wahlrecht für inländische Bankkunden zwischen Verrechnungssteuer und Meldeverfahren (ohne Verrechnungssteuerabzug), wie dies in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen sei, würde diese Problematik zusätzlich verschärfen.
- Nach Auffassung des SSV sowie der Städtischen Steuerkonferenz erscheint die Tragweite der Sorgfaltspflicht der Zahlstellen ungeklärt. Nach Ansicht der FDP, der SVP, der economiesuisse, der FER, SwissHoldings sowie der Treuhand-Kammer hat der Systemwechsel für die Zahlstellen einen administrativ aufwändigen und kostspieligen Wechsel zur Folge, welcher zudem noch mit einer Erhöhung der Haftungsrisiken einhergeht. Auch der VSKB ortet erhebliche Haftungsrisiken für die Banken. Die FDP, das CP sowie der FPV fordern, dass die Kosten tief gehalten werden.
Für die FDP, die CS und SwissHoldings wäre zudem eine Entschädigung für die Zahlstelle denkbar bzw. zu prüfen.
- Die CVP weist darauf hin, dass durch die Beibehaltung des Schuldnerprinzips bei inländischen Beteiligungsrechten ein duales System geschaffen werde. Das bereits komplizierte Verfahren werde somit für Kleinbanken und KMU noch aufwändiger. Ausserdem werde auch die Steuererhebung bei kollektiven Kapitalanlagen durch die Unterscheidung zwischen Schuldner- und Zahlstellenprinzip komplexer. Die CVP bemängelt den drohenden Mehraufwand für kleineren Banken und Versicherungen und fordert für sie zusätzliche Optionen bzw. Entlastungen.
- Nach Ansicht der economiesuisse wären – sollte im weiteren Prozess auf ein automatisches Meldeverfahren verzichtet bzw. sollte an einem Steuerabzugsverfahren durch die Zahlstellen festgehalten werden – Massnahmen erforderlich, um die administrativen Kosten sowie die Abwicklungs- und Haftungsrisiken für die Zahlstellen zu minimieren. Zudem wäre die Vorlage um eine angemessene Aufwandentschädigung für die Zahlstellen zu ergänzen.
- Hinsichtlich der Haftungsrisiken ist aus Sicht der CS ein Mechanismus vorzusehen, der aus einer Mahnung und Fristansetzung zur Beibringung der notwendigen Liquidität und schliesslich einer Meldung anstelle des Steuerabzuges bestehe. Die Haftungsrisiken für die Zahlstellen für mögliche Verzugszinsen seien ausser bei vorsätzlicher Pflichtverletzung auszuschliessen.
- Die Kantone BL, GE und SZ weisen darauf hin, dass die Einführung einer Steuer nach dem Zahlstellenprinzip bei den Steuerbehörden ein zusätzlicher Aufwand beim Aufbau und der Implementierung des Meldesystems sowie bei der Kontrolle der Rückerstattungsanträge zur Folge habe. Der Kanton SZ weist zudem darauf hin, dass sich die im Entwurf vorgesehene Aufhebung der im gel-