Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 22 Seiten
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- Hinsichtlich der befristeten Ausnahmeregelung im Verrechnungssteuergesetz bezüglich Erträgen aus Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht im Sinne des Bankengesetzes erachten der Kanton ZH, die SVP, die VSPB, der SGV, der VSKB und Raiffeisen bei der hier beantragten Sistierung der Reform der Verrechnungssteuer die zeitliche Weiterführung der Ausnahmeregelung über eine (weitere) Anpassung des Verrechnungssteuergesetzes als notwendig. Nach Ansicht der SVP, der VSPB, Raiffeisen sowie des VSKB braucht es dazu aber keinen komplizierten und teuren Systemwechsel bei der Verrechnungssteuer.
4.3 Erträge aus Beteiligungen und Lotteriegewinne
Abweichende Haltungen zur vorgeschlagenen Lösung:
- Der Kanton OW sieht auch bei inländischen Beteiligungsrechten Handlungsbedarf. Die Verrechnungssteuerbelastung von 35 Prozent sei im internationalen Kontext gesehen ausserordentlich hoch. Dazu komme die in den letzten Jahren veränderte Praxis der Eidg. Steuerverwaltung hinzu, die von den Betroffenen als Verschärfung wahrgenommen wird. Ein Systemwechsel zum Zahlstellenprinzip auch für inländische Beteiligungsrechte würde sich positiv auf den Wirtschaftsstandort Schweiz auswirken. Der Systemwechsel sollte freiwillig sein und sich auf an der Generalversammlung beschlossene Dividenden beschränken. Damit die Unternehmen nicht selber als Zahlstelle agieren müssten, müssten sie diese Aufgabe an eine Bank delegieren können. Für die verdeckten Gewinnausschüttungen könne nicht die Zahlstelle steuerpflichtig sein, weshalb insoweit das
Schuldnerprinzip beibehalten werden müsste.
Aus Sicht des Kantons TI, der SP, des SGB, Travail.Suisse und up! müsste ebenfalls ins Auge gefasst werden, den Wechsel zum Zahlstellenprinzip auch bei den Erträgen aus inländischen Beteiligungsrechten – allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – zu vollziehen. Im Sinne eines einfachen und transparenten Steuersystems dränge sich dieser Schritt auf.
- Der Prinzipienwechsel bei der Verrechnungssteuer soll nach Ansicht der SFAMA gleich ganzheitlich erfolgen. Mittels Zahlstellenprinzip könne eine dem jeweiligen Anleger entsprechende, differenzierte Verrechnungssteuerbehandlung erfolgen. Infolge des Dualismus resultiere beim Produkt „kollektive Kapitalanlagen“ unnötiger administrativer Aufwand für Anleger, Fondsleitungen und Steuerbehörden, ohne irgendeinen Zusatznutzen. Mit Bezug auf im Ausland steuerpflichtige natürliche Personen, wäre zudem durch die inländische Zahlstelle ein differenzierter Verrechnungssteuerabzug (35%, 15%, 0%), adaptiert an den spezifischen Länderstatus (mit/ohne Doppelbesteuerungsabkommen) anzuwenden.
4.4 Meldeoption
Abweichende Haltungen zur vorgeschlagenen Lösung:
- Hinsichtlich der freiwilligen Meldung weist die FDP darauf hin, dass dieses berechtigte Anliegen im Gegensatz zum bewährten Prinzip des Bankgeheimnisses in der Schweiz stehe. Einmal eingeführt werde eine generelle freiwillige Meldung zu einer Aufweichung des Bankgeheimnisses führen, da sich Kontoinhaber durch die Bank und Steuerbehörde genötigt fühlen würden, das Meldeverfahren zu wählen. Das Risiko einer Verlagerung der Zahlstelle ins Ausland scheine nicht in jedem Fall gleich gross zu sein. Die FDP würde daher begrüssen, wenn eine Lösung gefunden würde, welche beide Anliegen berücksichtigt. Auch die SVP beanstandet, dass mit der vorgesehenen Meldeoption ein weiterer Schritt zur Aufweichung des Bankkundengeheimnisses im Inland gelegt werde, weshalb die SVP die Meldeoption kategorisch ablehnt.
- Der KV Schweiz weist darauf hin, dass auf die Erhebung der Verrechnungssteuer weitestgehend verzichtet werden könnte, wenn der automatische Informationsaustausch auch im Inland eingeführt würde. Nicht zuletzt würde dies den involvierten Stellen – Steuerverwaltung, Banken etc. – sehr viel administrativen Aufwand ersparen. Der KV Schweiz unterstützt grundsätzlich im Interesse seiner steuerehrlichen Mitglieder diese Strategie. Auch Raiffeisen weist darauf hin, dass sich län-