Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 22 Seiten
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tenden Recht in Bezug auf den Verrechnungssteuerabzug bestehenden Freigrenze von 200 Franken aus verwaltungsökonomischer Sicht als problematisch erweisen würde, sollte sich das Meldeverfahren wider Erwarten nicht durchsetzen.
4.7 Weitere Aspekte
- Im Hinblick auf die Umsetzung der vorliegenden Reform unterstreicht die FDK bereits heute, dass sie für natürliche Personen die Verwendung der AHV-Versichertennummer anstelle einer sektoriellen Personenidentifikationsnummer fordert. Die laufende und einzelfallweise Einführung von sektoriellen Personenidentifikatoren erschwere die Umsetzung von E-Government in der Schweiz.
- Die Neufassung der strukturierten Produkte erscheint der CS sowie der Treuhand-Kammer nicht notwendig, da bereits die heutige etablierte Regelung sachgerecht sei. Nach Ansicht der Treuhand-Kammer wird mit dem Einbezug von strukturierten Produkten ins Zahlstellensystem nichts gewonnen; im Gegenteil, aus Optik der Praktikabilität und vor dem Hintergrund von Haftungsfragen sollte davon abgesehen werden. Sollte an einer entsprechenden Anpassung festgehalten werden, würde es die CS begrüssen, wenn das konstatierte Schuldnerprinzip bei strukturierten Produkten auf den Teil, welcher sich auf die Ausschüttungen von inländischen Dividenden beziehe, beschränkt würde. Auch der Kanton FR wirft die Frage auf, ob die Definition von strukturierten Produkten, wie sie im Vorschlag des Bundesrates enthalten ist, Sinn macht, da sie nach Ansicht des Kantons FR nahezu jegliche Substanz verloren hat.
- Die Treuhand-Kammer weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass durch das Zahlstellenprinzip neu auch Erträge aus ausländischen Obligationen und ausländischen Beteiligungsrechten von der Verrechnungssteuer erfasst würden. Solche ausländischen Erträge seien aber oftmals bereits mit einer ausländischen Quellensteuer behaftet, wodurch wohl im Regelfall ein doppelter Steuerabzug resultierte. Dies stelle eine erhebliche Verschlechterung zur heutigen Situation dar und führt nach Ansicht der Treuhandkammer zu einem unverhältnismässigen Liquiditätsentzug. Der Vorschlag bzw. der erläuternde Bericht schweige sich zur Lösung dieser Problematik leider aus.
- Die Treuhand-Kammer wünscht, dass der Begriff der „Zahlstelle“ einheitlich verwendet wird.
Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass der Begriff der „wirtschaftlich berechtigen Person“ kein (bislang verwendeter) verrechnungssteuerlicher Begriff sei. Der Begriff der „wirtschaftlich berechtigen Person“ und derjenige des „Nutzungsberechtigen“ würden sich unterscheiden, was zu Abgrenzungsproblemen und Haftungsrisiken der Zahlstelle führen könnte. Die Treuhand-Kammer
wünscht zudem, dass eine Grandfathering-Bestimmung für Obligationen, welche von einer ausländischen Gesellschaft ausgegeben würden und von der inländischen Muttergesellschaft garantiert seien, vorgesehen wird.
- Die CVP hat – für den Fall eines Scheiterns der Reform – vertieft die freiwillige Meldeoption sowie die Einführung eines inländischen AIA diskutiert. Die CVP begrüsst eine freiwillige Meldeoption. Mit den zahlreichen Umstellungen auf dem Finanzplatz würde ausserdem ein inländischer AIA viele Prozesse vereinfachen und offene Fragen klären. Damit würden kosten- und zeitintensive Übergangslösungen wegfallen. Allerdings ist sich die CVP bewusst, dass die AIA-Frage nicht im Rahmen dieser Vorlage geklärt werden soll. Darüber müsse eine eigenständige Debatte geführt werden. Auch stehe mit der Matter-Initiative zum Schutz der Privatsphäre noch eine Abstimmung bevor, die wiederum alles ändern könne.
- Die FDP unterstützt grundsätzlich, dass die befristete Verrechnungssteuerbefreiung von CoCos, Write-off und Bail-in Bonds mit der Einführung des Zahlstellenprinzips unbefristet festgesetzt wird. Die Wettbewerbsneutralität und dadurch die umfassende Stärkung des Kapitalmarktes kann nach Ansicht der FDP nur erreicht werden, wenn auch die Ertragsausschüttung von Obligationen in berechtigen Fällen von der Sicherungssteuer befreit werden kann. Zudem müsse bei einem Wechsel der Steuerbefreiung von CoCos im Sinne des Bankengesetzes zu Steuerbefreiung der CoCos im Rahmen eines Zahlstellenprinzips verhindert werden, dass es zu Rechtsunsicherheit komme. Be-