Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 22 Seiten

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1. Ausgangslage

Der Bundesrat hat am 17. Dezember 2014 das Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauerte bis am 31. März 2015. Insgesamt wurden 67 Vernehmlassungsadressaten angeschrieben (vgl. Teilnehmerverzeichnis im Anhang). Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens sind 56 Stellungnahmen eingegangen.

2. Eingegangene Stellungnahmen

2.1 Kantone

AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, UR, SZ, TG, TI, VD, VS, ZG, ZH sowie die FDK

2.2 Parteien

BDP, CVP, FDP, SP, SVP

2.3 Verbände/Organisationen

CP, economiesuisse, FER, KV Schweiz, SBVg, SGB, SGemV, SGV, SSV, Städtische Steuerkonferenz, SwissHoldings, Travail.Suisse, Treuhand-Kammer

2.4 Weitere nicht offiziell angeschriebene Teilnehmende

CS, FPV, Lindemann Rechtsanwälte, Raiffeisen, SFAMA, SNB, SVSP, SVV, up!, VAS, VSKB,

VSPB

3. Die Vernehmlassungsvorlage

Die Verrechnungssteuer ist eine Quellensteuer, die auf bestimmten Kapitalerträgen beim Schuldner der steuerbaren Leistung erhoben wird. Die heute geltende Verrechnungssteuer beruht auf dem Schuldnerprinzip und erfasst ausschliesslich Erträge aus inländischen Quellen. Steuerpflichtig ist der inländische Schuldner der steuerbaren Leistung.

Die Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer zu Gunsten der direkten Steuern im Inland wird damit jedoch nur teilweise erfüllt, weil bei in der Schweiz unbeschränkt Steuerpflichtigen auch Erträge aus ausländischen Quellen der Einkommens- und Vermögenssteuer unterliegen, diese aber von der Verrechnungssteuer nicht erfasst und damit gesichert werden.

Gleichzeitig ergeben sich aus der aktuellen Konzeption der Verrechnungssteuer volks-

wirtschaftliche Nachteile. Sie macht den schweizerischen Kapitalmarkt für institutionelle Investoren unattraktiv. In der Schweiz ansässige Konzerne begeben ihre Obligationen daher regelmässig über ausländische Strukturen, um die schweizerische Verrechnungssteuerbelastung zu vermeiden.

Die aktuelle Reform der Verrechnungssteuer verfolgt zwei Ziele: Erstens soll sie die Kapitalaufnahme im Inland erleichtern und dadurch einen Beitrag zur Stärkung des schweizerischen Finanzmarkts leisten. Zweitens soll die Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer verbessert werden, indem nun neu auch Erträge aus ausländischen Quellen der Verrechnungssteuer unterliegen, sofern sie über eine inländische Zahlstelle an den wirtschaftlich Berechtigten ausgerichtet werden.

Mit einem Systemwechsel bei der Verrechnungssteuer kann diesen Nachteilen wirksam begegnet werden. Neu soll die Verrechnungssteuer nicht mehr vom Schuldner der steuerbaren Leistung (anonym) erhoben werden, sondern von der schweizerischen Zahlstelle (i.d.R. Bank), die die betreffenden Erträge ihrem Kunden gutschreibt. Da die Zahlstelle ihre Kunden kennen muss, wird mit diesem Systemwechsel die Möglichkeit geschaffen, die Verrechnungssteuer nur noch gezielt dort