Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 22 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht

zwischen Erhebung der Steuer und Rückerstattung – der Steuererhebung eliminieren. Es wird aber von den Kantonen BL, SO sowie der FDK darauf hingewiesen, dass die Entlastung nur dann stattfinde, wenn sich die steuerpflichtige Person vollumfänglich für die Meldeoption entscheide und nicht ein Nebeneinander von Meldeoption und Verrechnungssteuer praktiziert werde. Andernfalls drohe sogar ein administrativer Mehraufwand.

- Auch die BDP, die SP und Travail.Suisse begrüssen die Meldeoption, wie sie für Personen mit Wohnsitz und Bankverbindung im Inland vorgesehen ist. Die beabsichtigte Einführung einer freiwilligen Meldeoption als Instrument zur Vermeidung der Verrechnungssteuer erachten die Kantone AR, NW, OW, SG, TG und ZG gar als unabdingbar. Andernfalls erwiese es sich als vorteilhaft, bewegliches Kapitalvermögen auf ausländische Zahlstellen zu übertragen, weil damit weder ein Zinsverlust noch ein Liquiditätsentzug einhergehe.

- Die Beibehaltung des Schuldnerprinzips bei inländischen Beteiligungsrechten ist aus Sicht der Kantone AR, BL, BS, GL, JU, LU, NW, SG, SO, TG, TI, VS, ZG, der FDK, der BDP, der FDP, des CP, der economiesuisse, des SGB und SwissHoldings zu begrüssen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf folgende Überlegungen hingewiesen:

 Der Reformbedarf bei der Verrechnungssteuer rühre (unter anderem) von der leichten Substituierbarkeit beim Fremdkapital her. Im Unterschied dazu sei bei den Beteiligungspapieren die Gesellschaft als Ganzes und nicht bloss die Verzinsung entscheidend für die Investition. Vor diesem Hintergrund sei keine Stärkung des Kapitalmarktes zu erwarten, wenn auch bei den Beteiligungsrechten ein Wechsel zum Zahlstellenprinzip erfolgen würde. Ein solcher dränge sich im internationalen Vergleich auch nicht auf, seien doch Quellensteuern auf Dividenden – anders als auf Zinsen – international üblich.

 Davon abgesehen würde der Wegfall der Residualsteuereinnahmen aus Outbound-

Dividenden zu massiven Ausfällen (auch für die Kantone) führen.

 Für die verdeckten Gewinnausschüttungen könne nicht die Zahlstelle steuerpflichtig sein, weshalb insoweit ohnehin das Schuldnerprinzip beibehalten werden müsste.

- Der Entwurf verdient aus Sicht der Kantone AR, BL, BS, GL, JU, LU, NW, OW, SG, SO, TG, ZG, der FDK, der FDP und des CP auch insofern Zustimmung, als ein Wechsel zum Zahlstellenprinzip bei den Lotteriegewinnen insbesondere mit Blick auf die beabsichtigte Steuerbefreiung sämtlicher Geldspielgewinne nicht angezeigt sei. Zudem sei es den Lotterieveranstaltern nicht zumutbar, den wirtschaftlich Berechtigten festzustellen.

- Den Verzicht auf die Erhebung der Verrechnungssteuer bei den buchpflichtigen und der ordentlichen oder eingeschränkten Revision unterliegenden juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz wird von den Kantonen BS und GE explizit befürwortet. Der Kanton SO erachtet die im Vorentwurf vorgesehenen Voraussetzungen, dass die juristische Person der ordentlichen oder eingeschränkten Revision unterliegt und den Nachweis dafür erbringt, als zwingend. Ohnehin berge die Ausnahme die Gefahr von Missbräuchen in sich, denn trotz verschiedener Sanktionsmöglichkeiten seien die Fälle, in denen die kaufmännischen Bücher nicht geführt und Revisionen nicht (korrekt) vorgenommen würden, keine Seltenheit. Der Kanton FR wünscht, dass Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a E-VStG insofern präzisiert wird, als dass von Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die einer ordentlichen oder eingeschränkten Revision unterliegen und die nicht von einem Opting-out profitieren, gesprochen wird.

- Die CVP spricht sich sowohl gegen Bezugsprovisionen als auch gegen einen Haftungsausschluss für die Zahlstellen aus. Da gewisse Zahlstellen, hauptsächlich die Grossbanken, von der Vorlage an sich profitieren würden, ist die CVP nicht der Meinung, dass die Zahlstellen für ihre Funktionen und ihre Aufwendungen zu entschädigen sind. Auch die BDP erachtet den zusätzlichen administrativen Aufwand für die schweizerischen Banken, welcher durch das Nebeneinander von verschiedenen Prinzipien verursacht werde, als tragbar, da der Finanzplatz im Gegenzug vom zusätzlichen Emissionsgeschäft profitieren würde.

- Die verschiedentlich geäusserten Bedenken hinsichtlich einer möglichen Aushebelung des Bank-