Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 22 Seiten
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Umstellung vom Schuldner- auf das Zahlstellenprinzip insbesondere deshalb, weil ausländische Schuldner damit von der Verrechnungssteuer befreit würden, was den Schweizer Kapitalmarkt von einem erheblichen Wettbewerbsnachteil befreien würde.
Verbesserungsvorschläge:
- Die SBVg sowie die VSPB weisen darauf hin, dass der Ausgang der absehbaren Volksabstimmung über die Initiative „Ja zum Schutz der Privatsphäre“ für die Weiterentwicklung des Bankkundengeheimnisses im Inland richtungsweisend sein werde. Wenn diese Initiative angenommen werde, werde sich die Frage der Einführung eines Meldesystems im Inland gar nicht stellen. Es müsste ein neuer Vorschlag erarbeitet werden, der nachhaltig sei und den Anliegen der Banken gerecht werde.
- Die SBVg schlägt vor, die Vorlage betreffend die neu mit dem Zahlstellensteuersystem erfassten Vermögenserträge anzupassen. Bankzinsen sollen beim aktuellen (Verrechnungs-)
Steuerabzugssystem verbleiben. Depoterträge wiederum sollen einer obligatorischen Meldung in aggregierter Form unterliegen. Konkret schlägt die SBVg insbesondere folgende Massnahmen bzw. Änderungen vor:
Beim heute geltenden Steuerabzug auf Bankzinsen müssen nach Ansicht der SBVg keine Änderungen vorgenommen werden. Es wäre denkbar, dass die Zinsen auf Bankkonti von wirtschaftlich Berechtigten ohne Schweizer Wohnsitz nicht dem Verrechnungssteuerabzug unterliegen würden.
Auf den Depoterträgen muss aufgrund des Meldeverfahrens kein tagfertiges Abzugssystem eingerichtet und eingeführt werden, welches die von den Banken befürchteten Kosten und Haftungsrisiken mit sich führen würde. Der Aufwand für diesen Zusatzschritt (Meldung an die Behörde) wird durch die SBVg als gering eingestuft. Eine Entschädigung der Banken für die Implementierungskosten würde nicht gefordert.
Durch die vorgeschlagene Aufteilung der Erträge, welche der Zahlstellensteuer unterliegen und denjenigen, die durch das angestammte Verrechnungssteuersystem erfasst bleiben würden, würde eine Regelung für die durch strukturierte Produkte und Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen weitergeleiteten Erträge nötig. Diese durch strukturierte Produkte oder kollektive Kapitalanlagen weitergeleiteten Erträge sollen grundsätzlich gleichbehandelt werden wie die ursprünglichen Erträge.
Die Vorlage zur Zahlstellensteuer beinhalte eine differenzierte Regelung im Hinblick auf den Leistungsempfänger. Zur operativ vereinfachten Umsetzung für die Zahlstellen und auch für die Steuerverwaltungen seien die Ausnahmen gemäss bisheriger Ordnung beizubehalten und keine neuen Ausnahmen einzuführen.
Die bestehende Regelung zur Bestimmung der wirtschaftlich berechtigten Person sollte präzisiert werden. Dabei müsse auf die geltenden Sorgfaltspflichten der Banken abgestellt werden.
Durch die vorgeschlagenen Änderungen in der Vorlage zum Zahlstellenkonzept sei das Affidavitverfahren nicht mehr notwendig. Die durch kollektive Kapitalanlagen weitergeleiteten Erträge sollen grundsätzlich gleichbehandelt werden wie die ursprünglichen Erträge. Sie sollen nicht der Verrechnungssteuer unterliegen, soweit es sich nicht um Erträge handle, die mit einer Quellensteuer belastet sind.
Aufgrund der vorgeschlagenen Meldung der dem Zahlstellenprinzip unterliegenden Depoterträge könne die vorgesehene Anrechnung der nichtrückforderbaren ausländischen Quellensteuern entfallen, da kein Zahlstellensteuerabzug erfolge.
Für die Verrechnungssteuer auf Zinsen von Bankkonti soll die aktuelle Fälligkeitsregelung wieder eingefügt werden. Die Meldung der Depoterträge soll erst innert 120 Tagen nach Jahresende und basierend auf den Informationen des Steuerauszuges erfolgen. Für eine reine Meldung der Steuer erübrige sich die Erhebung von Verzugszinsen.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit soll im Hinblick auf das Meldeverfahren angepasst werden. Die Fahrlässigkeit beim Meldeverfahren soll nicht strafbar sein.