Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 22 Seiten

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gerfristig ein Meldeverfahren etablieren werde, weshalb direkt die Einführung eines obligatorischen Meldeverfahrens geprüft werden sollte. Seitens des KV Schweiz und Raiffeisen wird aber darauf hingewiesen, dass dies letztlich eine politische Entscheidung sei und sein müsse.

- Die Economiesuisse und der SVSP weisen – in Übereinstimmung mit der SBVg – darauf hin,

dass in technischer Hinsicht ein automatisches Meldeverfahren am einfachsten sei. Aus Sicht der Wirtschaft sollte ein solches Meldeverfahren auf Wertschriften, die dem Zahlstellenprinzip unterliegen, beschränkt werden. Auch die Treuhand-Kammer wirft die Frage auf, ob für ausländische Obligationen und Beteiligungsrechte nicht auf ein automatisches bzw. zwingendes Meldeverfahren hingearbeitet werden sollte. Bei Bankzinsen auf Kundenguthaben besteht nach Ansicht von economiesuisse und dem SVSP faktisch bereits heute ein Zahlstellensteuerabzug. Ein Handlungsbedarf bestehe hier nicht. Der Status quo soll bei Kundenguthaben deshalb unverändert weitergeführt werden. Der SVSP wünscht zudem, dass klargestellt wird, dass die Möglichkeit des Meldeverfahrens auch Emittenten von strukturierten Produkten offen steht.

- Die von der Industrie seit Jahren angestrebte Liberalisierung des Kapitalmarktes setzt aus Sicht von SwissHoldings weder eine freiwillige noch eine automatische Meldung von Bankdaten im Inland voraus. Für SwissHoldings ist es deshalb entscheidend, dass die politischen Mehrheiten für die gesamte Vorlage nicht gefährdet würden durch Diskussionen um die Bewertung eines allfälligen Abrückens vom bisherigen System der Sicherung durch die Verrechnungssteuer. Auch die Treuhandkammer weist auf die politische Dimension des Meldeverfahrens hin. Sie schlägt vor,

dass Erträge von Kundenguthaben von der Möglichkeit der Meldung ausgeklammert werden, damit die Vorlage nicht zum politischen Spielball werde.

- Nicht umsetzbar ist aus Sicht von Raiffeisen und der VSPB das vorgeschlagene freiwillige Meldeverfahren für inländische Bankkunden. De facto werde die Bank die Wahl zwischen Steuerabzug oder Meldung nicht dem Kunden überlassen, sondern selber entscheiden. Zwei Systeme zu pflegen sei zu aufwändig und zu teuer. Zudem stehe jeder Kunde, der den Steuerabzug wähle, unter dem Verdacht der Steuerunehrlichkeit. Um (internationalem) Druck vorzubeugen, werde die Bank nur das Meldeverfahren anbieten. Damit weiche sie das Bankgeheimnis zumindest auf. Es sei jedoch Aufgabe der Politik bzw. des Gesetzgebers und des Stimmbürgers, über den Fortbestand oder die Abschaffung des Bankgeheimnisses zu entscheiden. Diese Entscheidung dürfe und solle nicht der Bank überlassen werden.

4.5 Marchzinsen

Abweichende Haltungen zur vorgeschlagenen Lösung:

- Vorab aus Gründen der Praktikabilität ist für die Mehrheit der Kantone (AI, AR, BL, BS, FR, LU, NW, OW, SG, TG, TI, VD, ZG, ZH) sowie die FDK nicht ersichtlich, weshalb die Vergütung, die der Erwerber einer periodisch verzinslichen Forderung dem Veräusserer für den aufgelaufenen, aber noch nicht fälligen Zins – den sogenannten Marchzins – leistet, neu der Verrechnungs- und Einkommenssteuer unterliegen soll. Dies führe zu einer Verkomplizierung, welche keineswegs zwingend sei. Der aufgelaufene Ertrag könne durchaus auch als steuerfreier Kapitalgewinn qualifiziert werden.

- Der Kanton SO ist der Ansicht, dass der Vorentwurf das Problem der Besteuerung der Marchzinsen grundsätzlich sachgerecht löse. Der Ertrag werde, auch wenn nicht der Schuldner den Zins entrichte, bei jener Person besteuert, die ihn vereinnahme. Indessen erscheine es fraglich, ob die Zahlstellen in der Lage sein werden, die Regelung korrekt und vollständig in die Praxis umzusetzen, da die Gefahr bestehe, dass erheblicher zusätzlicher Aufwand auf die Steuerbehörden zukommt. Der Vorschlag sei noch einmal zu überdenken.

- Die FDP, die SVP sowie die up! fordern, dass das aktuelle System der Besteuerung von aufgelaufenen Erträge – welches sich etabliert habe und funktioniere – beibehalten wird. Es dürfe nicht durch die Hintertür eine Kapitalgewinnsteuer eingeführt werden. Zudem wäre das vorgeschlagene System mit einigem administrativen Aufwand verbunden und die Umsetzung in gewissen Fällen