Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/88: Pa.Iv. 10.431 «Komatrinker sollen Aufenthalte im Spital und in Ausnüchterungszellen selber bezahlen» · 21 Seiten

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möglich. Die Sanktion wird aber davon abhängen, wie der Bundesrat den Gestaltungsspielraum nutzt, den ihm die Bestimmung einräumt.

6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Erlassentwurf gibt dem Bundesrat weitgehende Regelungskompetenzen, indem dieser den Zeitraum, in dem die Kostenbeteiligung erhoben wird, und die Voraussetzungen zur Feststellung eines übermässigen Alkoholkonsums festlegen soll. Da die Auswirkungen der neuen Regelung offen sind, soll der Bundesrat die Möglichkeit haben, diese Elemente selber zu bestimmen und allenfalls aufgrund der Erfahrungen anzupassen.

6.3 Erlassform

Dieses Gesetz ergeht in der Form des ordentlichen Bundesgesetzes nach Artikel 164 BV. Es wird jedoch auf fünf Jahre befristet, da dessen Auswirkungen offen sind.