Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/88: Pa.Iv. 10.431 «Komatrinker sollen Aufenthalte im Spital und in Ausnüchterungszellen selber bezahlen» · 21 Seiten
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5 Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und des Europarates
5.1 Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Im Kapitel 5 wird untersucht, in welchem Verhältnis die vorgeschlagene Neuregelung im schweizerischen Recht mit allfälligen internationalen Verpflichtungen der Schweiz steht.
Artikel 3 des Vertrages über die Europäische Union24 (EUV) überträgt der Gemeinschaft die Aufgabe, ein hohes Mass an sozialem Schutz zu fördern. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist in Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union25 (AEUV) geregelt. Das Freizügigkeitsprinzip verlangt eine Koordination der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit, wie dies in Artikel 48 AEUV festgelegt ist. Das Gemeinschaftsrecht bezweckt keine Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Die Mitgliedstaaten können die Ausgestaltung, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten sowie die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit weiterhin bestimmen. Die Koordination der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit wird durch die Verordnung (EWR) Nr. 1408/7126 und durch die entsprechende Durchführungsverordnung Nr. 574/72 geregelt27.
Seit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 199928 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) am 1. Juni 2002 ist die Schweiz grundsätzlich Teil des multilateralen Koordinationssystems. Es gilt in diesem Zusammenhang aber die Begrenzungen gemäss Abschnitt A von Anhang II des Freizügigkeitsabkommens zu beachten.
Die Empfehlung vom 27. Juli 199229 über die Annäherung der Ziele und der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes forderte die Mitgliedstaaten auf, für die rechtmässig in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Personen den Zugang zur
24 ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 13
25 ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47
26 Verordnung (EWR) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl L 149 vom 5.7.1971, S. 2
27 Verordnung (EWR) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWR) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl L 74 vom 27.3.1972, S. 1 kodifiziert in Verordnung (EG) Nr. 118/97; ABl L 28 vom 30.1.1997, S. 1 zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 859/2003, ABl L 124 vom 20.5.2003, S. 1. neu kodifiziert in:
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
28 SR 0.142.112.681
29 ABl Nr. L 245 vom 26.8.1992, S. 49