Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/88: Pa.Iv. 10.431 «Komatrinker sollen Aufenthalte im Spital und in Ausnüchterungszellen selber bezahlen» · 21 Seiten
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die Behandlungskosten dieses Konsums aufkommen müssen, im besten Fall davon abgehalten werden.
Ein zweiter wichtiger Grundsatz betrifft die rechtliche Unterscheidung zwischen Verschulden und Krankheit. Bei Personen, deren übermässiger Konsum auf eine Alkoholabhängigkeit zurückzuführen ist, aufgrund der sie seit mindestens 6 Monaten in ärztlicher Behandlung stehen, wird angenommen, dass sie kein Verschulden am übermässigen Alkoholkonsum trifft. Deshalb sollen sie weiterhin zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung behandelt werden können.
Schliesslich soll der Aufwand zur Umsetzung der neuen Regelung gering sein. Dies betrifft namentlich die Rechnungsstellung und deren Überprüfung.
2.3.2 Geprüfte Umsetzungsmöglichkeiten
Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts18 (ATSG) regelt die Frage der Kürzung oder Verweigerung von Geldleistungen in bestimmten Fällen (Art. 21 ATSG). Bei den Heilbehandlungen und der Krankenpflege, die gemäss KVG übernommen werden, handelt sich jedoch um Sachleistungen (Art. 14 ATSG); sie können daher gestützt auf das ATSG nicht gekürzt werden. Eine entsprechende Änderung des ATSG erscheint als unverhältnismässig.
Auch eine Umsetzung analog den bestehenden Regelungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung19 (UVG) wurde nicht weiterverfolgt. Das UVG erlaubt gewisse Leistungen zu kürzen oder sogar auszuschliessen, wenn der Unfall absichtlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht insbesondere, wenn die versicherte Person den Gesundheitsschaden absichtlich herbeigeführt hat (Art. 37 Abs. 1 UVG). Wenn die versicherte Person den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt (Art. 37 Abs. 2 UVG). Bei Grobfahrlässigkeit können also nur die Geldleistungen (Renten, Taggelder) gekürzt werden; für die Kürzung von Sachleistungen, wozu auch die Heilbehandlung gehört, gibt es keine gesetzliche Grundlage.
2.3.3 Revision des KVG
2.3.3.1 Erhebung einer Kostenbeteiligung
Für die Umsetzung bietet sich deshalb eine Revision des KVG an. Grundsätzlich wäre die Umsetzung über den Weg der Nichtpflichtleistungen möglich. Der Bundesrat kann die von Ärztinnen und Ärzten erbrachten Leistungen bezeichnen, deren Kosten nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen von der OKP übernommen werden (Art. 33 Abs. 1 KVG). Die Schwierigkeit bestünde jedoch darin, die betroffenen Leistungen festzulegen: Die bei übermässigem Alkoholkonsum erforderlichen Leistungen sind keine spezifischen, klar abgrenzbaren Leistungen. So kann zum Beispiel eine Infusion oder eine
18 SR 830.1
19 SR 832.20