Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/88: Pa.Iv. 10.431 «Komatrinker sollen Aufenthalte im Spital und in Ausnüchterungszellen selber bezahlen» · 21 Seiten
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2010 durchschnittlich 34 Jugendliche und junge Erwachsene (zehn- bis 23-Jährige) aufgrund einer alkoholbezogenen Diagnose hospitalisiert15.
Weiter zeigt diese Studie, dass in der Altersgruppe der zehn- bis 23-Jährigen die Spitaleinweisungen wegen einer Alkoholvergiftung im Jahr 2010 um 73 Prozent über dem Niveau von 2003 lagen. Im 2009 und 2010 gingen die Werte leicht zurück und erreichten das Niveau von 2007. Gemäss der Studie bleiben sie aber insgesamt besorgniserregend hoch, zumal bei übermässigem Alkolkonsum neben Vergiftungserscheinungen wie Gedächtnislücken, starker Übelkeit bis hin zu Kreislaufstörungen und Koma auch ein deutlich erhöhtes Risiko für Unfälle und Verletzungen sowie aggressives Verhalten besteht.
2.2.4 Aufenthalt in Ausnüchterungszellen
Die Stadt Zürich begegnet dem Phänomen des übermässigen Alkoholkonsums und seiner Begleiterscheinung mit der Einrichtung einer Zentralen Ausnüchterungsstelle (ZAS), die gemeinsam von der Stadtpolizei Zürich und den städtischen Gesundheitsdiensten als Pilotversuch betrieben wird. Die Zielsetzung der ZAS besteht darin, berauschte Personen, die im öffentlichen Raum sich selbst und/oder Dritte – Menschen, Tiere, Sachen – gefährden, in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen, medizinisch zu überwachen und betreut ausnüchtern zu lassen. Damit sollen unter anderem die Notaufnahme der Spitäler entlastet werden.
Die direkt verursachten Sicherheitskosten werden gestützt auf die kantonale Polizeigesetzgebung als Pauschalgebühr auf die Klienten überwälzt (je nach Länge des Aufenthalts in der ZAS beträgt diese bis zu 600 Franken). Die medizinischen Leistungen hingegen werden den Krankenversicherern der eingewiesenen Personen nach KVG in Rechnung gestellt. Dafür wurde mit den Krankenversicherern eine Pauschale je Aufenthalt vereinbart.
Die in Ausnüchterungszellen16 erbrachten Leistungen zählen grundsätzlich nicht zu den vom KVG anerkannten Leistungen. Die Frage, wer für diese Kosten aufkommt, ist im kantonalen Recht geregelt und folglich nicht Gegenstand dieser Vorlage17.
2.3 Die beantragte Neuregelung
2.3.1 Grundsätze
Es wird angenommen, dass Personen, die so viel Alkohol konsumieren, dass sie deswegen eine medizinische Behandlung benötigen, diese selber verschuldet haben. Deshalb sollen sie ihre Behandlungskosten auch selber bezahlen, damit diese nicht solidarisch von der Versichertengemeinschaft getragen werden müssen. Die Vorlage strebt eine Stärkung der Eigenverantwortung an. Personen, die übermässig Alkohol konsumieren, sollen durch die Aussicht, dass sie oder ihre gesetzliche Vertretung für
15 Ebenda, S. X (Zusammenfassung).
16 Auch im Oberwallis gibt es Erfahrungen mit Ausnüchterungszellen; vgl. dazu den Bericht im „Walliserbote“ vom 21.05.2013 (http://www.1815.ch/wallis/aktuell/ausnuechterungszellen-in-eyholz-bewaehren-sich- 103390.html; abgerufen am 21.2.2014)
17 Vgl. dazu das Kommissionspostulat der SGK-N „Evaluation der Kostendeckung von Ausnüchterungszellen“ (13.4007)