Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/88: Pa.Iv. 10.431 «Komatrinker sollen Aufenthalte im Spital und in Ausnüchterungszellen selber bezahlen» · 21 Seiten
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Spielraum für den Bundesrat bei der Umsetzung. Die Formulierung trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass Alkoholexzesse auch Ausdruck psychischer Probleme sein können, bei Jugendlichen beispielsweise Adolesezenzkrisen. Zudem sollten Diagnosen grundsätzlich nicht in ein Gesetz geschrieben werden.
Art. 64a0 Abs. 5
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitraum nach übermässigem Alkoholkonsum und die Kriterien für einen übermässigen Alkoholkonsum festzulegen. Er wird somit den Anfang und das Ende dieses Zeitraumes bestimmen. Der Anfang des Zeitraumes könnte auf den Behandlungsbeginn oder auf den Zeitpunkt, in dem der Alkoholkonsum festgestellt wird, gelegt werden. Das Ende des Zeitraums könnte nach einer bestimmten Dauer (z. B. eine Anzahl Stunden nach dem Anfangszeitpunkt) festgelegt werden. Der Bundesrat könnte diesen Zeitraum zum Beispiel auf 24 Stunden nach Feststellung des übermässigen Alkoholkonsums festlegen. Eine versicherte Person, bei der um 23 Uhr festgestellt wird, dass sie übermässig Alkohol konsumiert hat, müsste damit eine Kostenbeteiligung von 100 Prozent auf allen Leistungen, die bis um 23 Uhr des folgenden Tages erbracht werden, bezahlen, es sei denn, sie könne einen Entlastungsnachweis erbringen.
Da der Bundesrat die Voraussetzungen zur Feststellung eines übermässigen Alkoholkonsums festlegen soll, muss er zuerst bestimmen, wann ein Alkoholkonsum als übermässig gilt. Dazu kann er – analog zum Strassenverkehrsrecht – einen bestimmten Blutalkoholgehalt festlegen, ab dem der Konsum unabhängig von der individuellen Alkoholverträglichkeit und den konkreten Auswirkungen als übermässig betrachtet wird. Zudem muss der Bundesrat bestimmen, mit welchen Methoden der Alkoholkonsum festgestellt wird (vgl. Art. 55 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195820; Verordnung der Bundesversammlung vom 21. März 2003 über Blutalkoholwerte im Strassenverkehr21; Art. 10 bis 12 Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 200722; Verordnung vom 5. Oktober 2010 des EJPD über Messmittel zur Bestimmung des Alkoholgehaltes und der Alkoholmenge23).
Art. 64a0 Abs. 6
Da offen ist, wie sich die neue Regelung auf das Verhalten der Versicherten und der Leistungserbringer sowie auf die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Leistungserbringer auswirken wird, soll der Bundesrat die Wirkung der neuen Kostenbeteiligung untersuchen.
Da die neue Regelung auf fünf Jahre ab Inkrafttreten befristet werden soll, soll der Bundesrat dem Parlament das Ergebnis seiner Untersuchung spätestens ein Jahr vor Ablauf dieser Frist mitteilen. Damit soll das Parlament über umfassende Informationen zu den Auswirkungen der neuen Regelung verfügen, um vor deren Ablauf über deren Weiterführung, Änderung oder Aufhebung befinden zu können.
20 SR 741.01
21 SR 741.13