Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/88: Pa.Iv. 10.431 «Komatrinker sollen Aufenthalte im Spital und in Ausnüchterungszellen selber bezahlen» · 21 Seiten
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Auch kennen die umliegenden Länder keine Kostenbelastung, wie sie die Initiative fordert.
Die Umsetzung einer solchen Revision wäre mit grossen praktischen Problemen verbunden. Wie soll ein Arzt oder eine Ärztin auf der Notfalleinrichtung beurteilen, ob ein eingelieferter „Komatrinker“ bereits seit sechs Monaten in ärztlicher Behandlung ist? Was ist, wenn ein solcher Komatrinker sich wegen Alkoholismus erst seit 3 Monaten ärztlich behandeln lässt? Es würden hier neue Ungerechtigkeiten geschaffen, seriöse Einzelabklärungen wären unverhältnismässig aufwendig und neue Bürokratien würden geschaffen. Allenfalls käme es auch zu längeren und teuren rechtlichen Prozeduren, wenn sich die Betroffenen wehren. Zum Beispiel, wenn sie bestreiten, dass eine ärztliche Behandlung überhaupt nötig gewesen sei.
Aus Sicht der Prävention bestünde auch die Gefahr, dass sich „Komatrinker“ wegen der drohenden Kosten gar nicht oder zu spät behandeln liessen. Die gesundheitlichen Folgekosten wären dann u.U. viel höher.
Schliesslich sei überhaupt nicht nachgewiesen, dass die von der Initiative verlangte Massnahme einen positiven präventiven Effekt habe. Sie würde aber – wie gezeigt – zahlreiche neue Probleme schaffen. Die sonst gesunden Komatrinker würden ohnehin einen massgeblichen Teil der Kosten der Notfalleinrichtung über die Franchise und den Selbstbehalt bereits heute begleichen.
2.4.2 Pilotversuch
Eine Minderheit (Fehr Jacqueline, Carobbio Guscetti, Heim, Rossini, Schenker Silvia, van Singer, Steiert, Streiff) plädiert lediglich für einen Pilotversuch.
Angesichts der vielen Vorbehalte, die die Minderheit Carobbio ins Feld führt, wäre es sinnvoller, vor der definitiven Umsetzung der parlamentarische Initiative eine Versuchsphase einzuschalten, in der verschiedene Fragen, insbesondere auch diejenige über die Umsetzbarkeit, konkret geklärt werden könnten. Die Pilotphase bzw. das Pilotprojekt müsste fachlich begleitet und evaluiert werden. Anschliessend könnte definitiv über eine Wetierführung oder einen Abbruch entschieden werden.
Ein solches Vorgehen rechtfertige sich insbesondere, weil mit der Initiative ein eigentlicher Richtungswechsel in der sozialen Krankenversicherung eingeläutet würde, ohne dass bereits konkrete Erfahrungen zur Verfügung stehen.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Art. 64a0 Abs. 1
Die Leistungen, die nach übermässigem Alkoholkonsum erbracht werden, sollen versicherungspflichtig bleiben. Es soll jedoch eine neue Form der Kostenbeteiligung geschaffen werden.
Personen, die übermässig Alkohol konsumieren, benötigen oft nicht nur deswegen, sondern auch aufgrund anderer Diagnosen eine Behandlung (z. B. wegen einer Körperverletzung nach einem Verkehrsunfall oder einer Schlägerei). Wenn die