Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/88: Pa.Iv. 10.431 «Komatrinker sollen Aufenthalte im Spital und in Ausnüchterungszellen selber bezahlen» · 21 Seiten
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Magenspülung bei verschiedenen Diagnosen angeordnet werden. Zudem werden bei Alkohol-Intoxikationen häufig mehrere Diagnosen gestellt (z.B. auch Körperverletzungen nach Unfall, Schlägerei).
Deshalb drängt sich eine Lösung mittels der Erhebung einer neuen Form der Kostenbeteiligung (Artikel 64a0 KVG) auf. Die medizinische Behandlungskosten, die aufgrund von übermässigem Alkoholkonsum anfallen, sollen durch die Verursacher in vollem Umfang selber bezahlt werden.
Um der Zielsetzung einer Erhöhung der Eigenverantwortung zu entsprechen, soll die neue Kostenbeteiligung zusätzlich zu den übrigen Kostenbeteiligungen (Jahresfranchise, Selbstbehalt und Spitalkostenbeitrag) erhoben werden.
Die KVG-Änderung sieht hingegen vor, dass die neue Kostenbeteiligung nicht erhoben wird, wenn die versicherte Person nachweisen kann, dass sie kein Verschulden am übermässigen Alkoholkonsum traf oder dass sie unabhängig vom übermässigen Alkoholkonsum einer Behandlung bedurfte.
2.3.3.2 Evaluation und Befristung
Damit nachvollziehbar ist, wie sich die neue Regelung auf das Verhalten der versicherten Personen sowie der Leistungserbringer auswirkt, soll der Bundesrat beauftragt werden, deren Wirkung zu evaluieren. Er teilt dem Parlament das Ergebnis dieser Untersuchung spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestimmungen mit.
Es ist vorgesehen, die neue Regelung in den Schlussbestimmungen auf fünf Jahre ab Inkraftreten zu befristen. Das Parlament soll folglich vor Ablauf der Bestimmungen über alle relevanten Informationen betreffend die Auswirkungen der Regelung verfügen, um auf dieser Basis die weiteren Entscheidungen treffen zu können.
2.4 Minderheitsanträge
2.4.1 Nichteintreten
Eine Minderheit (Carobbio Guscetti, Fehr Jacqueline, Gilli, Heim, Rossini, Schenker Silvia, Schmid-Federer, van Singer, Steiert) beantragt, auf die Vorlage nicht einzutreten. Dies aus verschiedenen Gründen.
Mit der Umsetzung der Initiative würde ein eigentlicher Paradigmenwechsel in der obligatorischen Krankversicherung (OKP) eingeleitet, mit dem das Verschuldungsprinzip eingeführt und das Solidaritätsprinzip abgeschafft würde. Heute hat demgegenüber jede kranke Person – unabhängig vom Grund der Erkrankung – das Recht auf eine Abgeltung der Heilungskosten durch die OKP, abgesehen einmal von Franchise und Selbstbehalt. Es sei nicht haltbar, dass dies für eine kleine Gruppe von so genannten Komatrinkern, vor allem Jugendliche, nicht mehr gelten soll. Man müsste sich in diesem Zusammenhang auch die Frage stellen, weshalb nicht übergewichtige Personen, Raucher und Raucherinnen oder Alkohol- oder andere Süchtige zur Kasse geben werden sollen, da diese weitaus grössere Kosten in Milliardenhöhe für die Krankenversicherung verursachen. Die Vorlage verletzte in klarer Weise das Gleichbehandlungsprinzip. So würde beispielsweise regelmässiger Alkoholkonsum gegenüber Einzelexzessen privilegiert behandelt.