Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/88: Pa.Iv. 10.431 «Komatrinker sollen Aufenthalte im Spital und in Ausnüchterungszellen selber bezahlen» · 21 Seiten

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schuldlosen übermässigen Alkoholkonsum zurückzuführen sind (Art. 64a0 Abs. 3 Bst. a). Zuletzt werden Behandlungen ausgeschlossen, die unabhängig vom übermässigen Alkoholkonsum erforderlich wurden (Art. 64a0 Abs. 3 Bst. b). Die versicherte Person wird die Kosten einer Behandlung nach übermässigem Alkoholkonsum somit nur tragen müssen, wenn sie schuldhaft übermässig Alkohol konsumiert hat, wenn die Behandlung in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu diesem übermässigen Alkoholkonsum steht und wenn die Behandlung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erfolgt.

Die Situation ist vergleichbar mit der vollen zivilrechtlichen Haftung, welche eine Person trägt, die bei vorübergehender Urteilsunfähigkeit, zum Beispiel wegen Alkoholkonsums, einen Dritten schädigt (Art. 41 Obligationenrecht vom 30. März 191136, OR und Art. 54 Abs. 2 OR). Diese Regelungen beruhen auf dem Gedanken dass Personen, die schuldhaft übermässig Alkohol konsumieren, die Auswirkungen ihrer Handlungen unter Alkoholeinfluss nicht Dritten (der Drittperson bei der zivilrechtlichen Haftung, der Gemeinschaft der Versicherten bei der Krankenversicherung) anlasten sollen. Indem nicht nach der Art der Behandlung oder nach dem betroffenem Betrag unterschieden wird, wird somit nicht von vornherein eine Ungleichbehandlung geschaffen.

Die Frage, ob Artikel 8 BV eingehalten wird, wird auch von der Art, wie der Bundesrat seine gesetzgeberische Regelungskompetenz nutzt, die ihm Artikel 64a0 Absatz 5 einräumt, und von der Umsetzungen der Einschränkungen von Artikel 64a0 Absatz 3 abhängen.

6.1.3 Artikel 5 BV Verhältnismässigkeit

Die Einführung einer 100-prozentigen Kostenbeteiligung auf nach übermässigem Alkoholkonsum folgende Behandlungen, entspricht einer zeitlich beschränkten Leistungsverweigerung in der Krankenversicherung. Dies entspricht einer Verwaltungssanktion, die mit der Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (siehe Art. 21 ATSG, Art. 39 UVG) vergleichbar ist. Auf Verwaltungssanktionen ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Artikel 5 Absatz 2 BV anzuwenden. Das heisst, dass die Sanktion in Bezug auf den angestrebten Zweck verhältnismässig sein muss. Die Vorlage bezweckt, die Versicherten zu veranlassen, von einem Verhalten, das der Krankenversicherung Kosten verursachen kann, nämlich dem übermässigen Alkoholkonsum, abzusehen.

Der Artikel 64a0 Absatz 5 lässt die Intensität der Sanktion verhältnismässig offen, indem er es dem Bundesrat überlässt, sowohl den Alkoholgehalt, der als übermässig gelten soll, als auch den Zeitraum, in dem die 100-prozentige Kostenbeteiligung erhoben werden soll, festzulegen. Im Gegensatz zu anderen Fällen der Leistungsverweigerung erlaubt es Artikel 64a0 Absatz 5 hingegen nicht, die Intensität der Sanktion nach den Besonderheiten des Einzelfalles abzustufen. So kann weder nach der Art der körperlichen Schädigung, noch nach der Art der Behandlung oder deren Kosten, noch nach der Schwere des Verhaltens, insbesondere nach dem Alkoholgehalt, unterschieden werden. Auch wenn als einzige Sanktion eine 100-prozentige Kostenbeteiligung vorgesehen ist, ist eine Umsetzung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit an sich

36 SR 220