Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/88: Pa.Iv. 10.431 «Komatrinker sollen Aufenthalte im Spital und in Ausnüchterungszellen selber bezahlen» · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Es gibt jedoch andere vorsätzliche Verhalten, welche die Gesundheit sofort oder sehr rasch beeinträchtigen. Zu denken ist zum Beispiel an eine Überdosis Betäubungsmittel oder an Medikamentenmissbrauch. Ebenso kann das Führen eines Motorfahrzeuges unter Medikamenteneinfluss zu einem höheren Risiko für Unfälle und damit zu Körperverletzungen führen (siehe die in Art. 16c Abs. 1 Bst. c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195832, vorgesehene Sanktion).

Die vorliegende Änderung des KVG beurteilt diese Verhaltensweisen unterschiedlich und schliesst einzig die Behandlungen nach übermässigem Alkoholkonsum von der Kostenübernahme aus. Die erwähnte Studie Wicki (2013) zeigt, dass in der Altersgruppe der bis 23-Jährigen die Spitaleinweisungen wegen einer Alkoholvergiftung in den letzten Jahren ein besorgniserregendes Niveau erreicht haben (siehe Ziff. 2.2.3). Diese Entwicklung der Hospitalisationen infolge von akuten Alkoholvergiftungen kann als sachlicher Grund betrachtet werden, die versicherungsmässigen Folgen dieser Verhaltensweise unterschiedlich zu regeln.

6.1.2.3 Beschränkung auf die Krankenversicherung

Weiter stellt sich die Frage, ob sachliche Gründe bestehen, eine 100-prozentige Kostenbeteiligung, die einer Verweigerung der Kostenübernahme entspricht, nur in der Krankenversicherung vorzusehen. Behandlungen aufgrund eines Unfalles unter Alkoholeinfluss werden im Rahmen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG33) und des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG34) weiterhin vergütet. Diese Vergütungen werden von der Vorlage nicht berührt. Da Heilbehandlungen nur subsidiär zulasten der Krankenversicherung gehen (Art. 64 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG35) und im Hinblick auf das von der Vorlage angestrebte Ziel, ist diese unterschiedliche Behandlung schwierig zu begründen. Der Gesetzgeber verfügt jedoch über einen grossen Gestaltungsspielraum, um den zeitlichen Bedarf, verschiedene Sozialversicherungen zu regeln, zu beurteilen. Er verletzt somit Artikel 8 BV nicht, wenn er eine Frage, die er als vordringlich betrachtet, in einer Sozialversicherung regelt, ohne zugleich die entsprechenden Regelungen der anderen Sozialversicherungen anzupassen.

6.1.2.4 Beschränkung auf eine Sanktion

Ferner stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit auch die Frage, ob eine 100-prozentige Kostenbeteiligung, die unabhängig von der Art der Behandlung und von deren Kosten erhoben wird, nicht Unterscheidungen unterlässt, die aufgrund der Umstände angebracht wären.

Die vollständige Kostenbeteiligung wird durch drei Beschränkungen begrenzt: Zuerst durch eine zeitliche Beschränkung, die vom Bundesrat festzulegen ist (Art. 64a0 Abs. 5). Danach werden Behandlungen ausgeschlossen, die auf einen

32 SR 741.01

33 SR 832.20

34 SR 833.1

35 SR 830.1