Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/88: Pa.Iv. 10.431 «Komatrinker sollen Aufenthalte im Spital und in Ausnüchterungszellen selber bezahlen» · 21 Seiten

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Kostenbeteiligung nur auf den Kosten derjenigen Leistungen erhoben würde, die der Behandlung der Alkoholintoxikation dienen, müssten die Leistungen auf die verschiedenen Diagnosen aufgeteilt werden, was zu einem unnötigen Aufwand für die Leistungserbringer führen würde. Dabei kann es Leistungen geben, die mehreren Diagnosen zugeordnet werden können. Bei stationären Behandlungen werden zudem in der Regel Fallpauschalen erhoben.

Solche Kostenaufteilungen sind schwierig vorzunehmen und im Nachhinein, beispielsweise im Rahmen einer Beschwerde, ist es sehr aufwendig nachzuweisen, dass die Kosten richtig aufgeteilt wurden. Deshalb sollen alle Leistungen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nachdem der übermässige Alkoholkonsum festgestellt wurde, erbracht werden, der neuen Form der Kostenbeteiligung unterstellt werden.

Für den Versicherer genügt der Nachweis, dass die versicherte Person übermässig Alkohol konsumiert hat und dass die Leistung im festgelegten Zeitraum erbracht wurde. Er braucht nicht zu prüfen, ob der Behandlungsbedarf ganz oder nur teilweise durch den Alkoholkonsum bedingt ist. Allerdings kann die versicherte Person den Nachweis erbringen, dass der natürliche oder der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem übermässigen Alkoholkonsum und dem Behandlungsbedarf unterbrochen wurden (siehe unten Abs. 3 Bst b).

Wenn der Gesundheitsschaden, der im entscheidenden Zeitraum behandelt wird, auf andere Ursachen als nur auf den Alkoholkonsum zurückzuführen ist, können teure Leistungen anfallen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei einer aufwändigen Operation nach einem Verkehrsunfall oder nach einer Schlägerei. Da die betroffenen Versicherten für die von ihnen mitverursachten Behandlungskosten aufkommen sollen, wird kein jährlicher Höchstbetrag vorgesehen.

Art. 64a0 Abs. 2

Die neue Kostenbeteiligung soll 100 Prozent betragen. Da sie 100 Prozent beträgt und der Begriff "Beteiligung" ausschliesst, dass die versicherte Person mehr als die anfallenden Kosten bezahlen muss, können die übrigen Kostenbeteiligungen auf diesen Leistungen nicht erhoben werden. Die neue Kostenbeteiligung schliesst die übrigen Kostenbeteiligungen nach Artikel 64 (Franchise, Selbstbehalt und Spitalkostenbeitrag) somit aus. Sie wird zudem weder an die Jahresfranchise noch an den Höchstbetrag des Selbstbehaltes (Art. 64 Abs. 3 KVG und Art. 103 Abs. 2 KVV) angerechnet.

Art. 64a0 Abs. 3

Grundsätzlich wird die neue Kostenbeteiligung erhoben, sobald der übermässige Alkoholkonsum festgestellt wurde. Davon werden jedoch zwei Ausnahmen zugelassen:

Bst. a.

Die Kostenbeteiligung soll nicht erhoben werden, wenn die versicherte Person nachweisen kann, dass sie kein Verschulden am übermässigen Alkoholkonsum traf. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sie genötigt wurde, zu trinken. Diese Regelung lehnt sich an Artikel 54 Absatz 2 Obligationenrecht an. Diese