Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/88: Pa.Iv. 10.431 «Komatrinker sollen Aufenthalte im Spital und in Ausnüchterungszellen selber bezahlen» · 21 Seiten

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Schlussbestimmungen

Da die vorgeschlagene Kostenbeteiligung neu ist und deren medizinische, soziale und finanzielle Auswirkungen offen sind, wird dieser Gesetzesentwurf auf fünf Jahre befristet.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

4.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelung lassen sich nicht schätzen. Es gibt zwar Studien zu alkoholbezogenen Diagnosen, diese äussern sich jedoch nicht zu den Kosten. Zudem können die Leistungen bei einer Alkoholintoxikation je nach Haupt- und Nebendiagnosen sehr unterschiedlich ausfallen. Die Diagnose Alkoholintoxikation ist häufig mit anderen Diagnosen, insbesondere Alkoholabhängigkeit, verbunden. Um die Kosten einer Behandlung zu ermitteln, müsste somit zuerst bestimmt werden, welche Leistungen betrachtet werden. Zudem gibt die neue Bestimmung dem Bundesrat die Zuständigkeit, wesentliche Elemente der neuen Kostenbeteiligung festzulegen. Dadurch ist deren Ausgestaltung so offen, dass deren Umfang nicht geschätzt werden kann.

4.1.2 Personelle Auswirkungen

Auch bezüglich der personellen Auswirkungen sind keine Schätzungen möglich.

4.2 Vollzugstauglichkeit

Die neue Regelung stellt grundsätzlich auf den übermässigen Alkoholkonsum und auf die Leistungen, die während eines bestimmten Zeitraums nach dem übermässigen Konsum erbracht werden, ab. Dies soll den Vollzug vereinfachen. Aufgrund der Erfahrungen mit der Unfallversicherung ist jedoch davon auszugehen, dass das Erfordernis eines Kausalzusammenhanges in Absatz 3 Buchstabe b zu umstrittenen Gerichtsfällen führen wird.

Damit der Versicherer die Kostenbeteiligung beim Versicherten erheben kann, müssen die der Kostenbeteiligung unterliegenden Leistungen tarif- und/oder abrechnungstechnisch ausgeschieden werden können. Die Versicherer und Leistungserbringer werden in Bezug auf die Rechnungsstellung klären müssen, ob in den Rechnungsformularen zusätzliche Informationen eingebaut werden können (z.B. zusätzlicher Code beim Behandlungsgrund), sodass bereits mit der Rechnung die Ausscheidung der Leistungen erfolgt. Weiter werden sie eingehend zu prüfen haben, ob an den bestehenden Tarifstrukturen (TARMED und SwissDRG) gewisse Anpassungen (z.B. neue spezifische Leistungspositionen) für die Abrechnung dieser Leistungen notwendig sind.