Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/88: Pa.Iv. 10.431 «Komatrinker sollen Aufenthalte im Spital und in Ausnüchterungszellen selber bezahlen» · 21 Seiten

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Bestimmung befreit Personen, die nachweisen, dass sie ohne Verschulden vorübergehend urteilsunfähig geworden sind, von der Schadenshaftung.

Absatz 4 regelt zudem einen besonderen Fall der Verschuldenslosigkeit.

Bst. b.

Die Kostenbeteiligung soll auch nicht erhoben werden, wenn die versicherte Person nachweisen kann, dass die Leistung unabhängig vom übermässigen Alkoholkonsum erbracht werden musste. Dies ist der Fall, wenn kein natürlicher oder kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem übermässigen Alkoholkonsum und der Behandlung vorliegt.

Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem bestimmten Ereignis und einem Schaden liegt vor, wenn dieses Ereignis nicht weggedacht werden kann, ohne dass gleichzeitig der Schaden entfiele. Der natürliche Kausalzusammenhang fehlt, wenn eine Person auch ohne übermässigen Alkoholkonsum behandlungsbedürftig geworden wäre (z. B. wegen einer vorbestehenden Erkrankung).

Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn der übermässige Alkoholkonsum nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Gesundheitsschaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen, wenn der Eintritt des Gesundheitsschadens also durch den übermässigen Alkoholkonsum als allgemein begünstigt erscheint. Wenn zum Beispiel eine Person nach übermässigem Alkoholkonsum beschliesst, nicht mit dem Auto nach Hause zu fahren, in ihrem am Strassenrand parkierten Auto einschläft und später vom Auto eines Dritten angefahren und verletzt wird, ist die natürliche Kausalität gegeben, nicht jedoch die adäquate.

Art. 64a0 Abs. 4

Ergänzend zu Absatz 3 Buchstabe a soll angenommen werden, dass eine Person, die seit mindestens sechs Monaten wegen Alkoholabhängigkeit in ärztlicher Behandlung steht, kein Verschulden am übermässigen Alkoholkonsum trifft.

Damit sollen Versicherte, die alkoholabhängig sind und die sich seit mindestens sechs Monaten bemühen, sich mit einer ärztlichen Behandlung aus dieser Abhängigkeit zu lösen, von der Kostenbeteiligung ausgenommen werden. Die ärztliche Behandlung muss die Alkoholabhängigkeit betreffen. Sie lässt sich mit wenig Aufwand von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt bestätigen. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass der Versicherer oder der Leistungserbringer abklären muss, ob eine krankheitsbedingte Alkoholabhängigkeit vorliegt. Allerdings kann damit nicht sichergestellt werden, dass alle Abhängigen von der Kostenbeteiligung befreit werden, zumal viele seit weniger als sechs Monaten oder überhaupt nicht in ärztlicher Behandlung sind.

Minderheit (Steiert, Carobbio Guscetti, Fehr Jacqueline, Gilli, Heim, Lohr, Rossini, Schenker Silvia, van Singer, Streiff)

Der Vorschlag der Mehrheit führt zu komplexen Verfahren und grossen praktischen Problemen. Eine etwas offenere Formulierung ohne feste Fristen, die näher am praktischen Alltag ist, ergibt einen besseren Beurteilungsrahmen und auch mehr