Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/88: Pa.Iv. 10.431 «Komatrinker sollen Aufenthalte im Spital und in Ausnüchterungszellen selber bezahlen» · 21 Seiten
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übermässigem Alkoholkonsum erbracht werden, beteiligen. Damit stellt sich die Frage, ob er mit den Normen des Europarats, vereinbar ist.
Wie erwähnt hat die Schweiz die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit von 1964 ratifiziert, deren Teil II über die ärztliche Betreuung jedoch nicht angenommen. Dieser sieht zudem nur in allgemeiner Form vor, dass die Beteiligung keine zu hohe Belastung verursachen darf.
Lediglich das Protokoll, das die Schweiz nicht ratifiziert hat, spricht von einer Beschränkung auf 25 Prozent. Dabei ist jedoch nicht eindeutig, was die 100 Prozent bildet, auf die sich die 25 Prozent beziehen.
6 Rechtliche Grundlagen
6.1 Verfassungsmässigkeit
6.1.1 Artikel 117 BV Kranken- und Unfallversicherung
Der Erlassentwurf stützt sich auf Artikel 117 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV31), der den Bund ermächtigt, Vorschriften über die Krankenversicherung zu erlassen.
Es stellt sich die Frage, ob eine Regelung, wonach die versicherte Person sich unter bestimmten Voraussetzungen zu 100 Prozent an den Kosten der Leistungen beteiligt, die in einem bestimmten Zeitraum erbracht werden, mit Artikel 117 BV vereinbar ist.
Im System des Tiers garant schuldet die versicherte Person dem Leistungserbringer die Vergütung. Dieses System ist nach Artikel 42 Absätze 1 und 2 KVG für nicht stationäre Behandlungen das übliche System. Eine Kostenbeteiligung von 100 Prozent bedeutet, dass die versicherte Person, unabhängig vom betroffenen Betrag, keinen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Versicherer hat. Sogar wenn die versicherte Person ihren Rückerstattungsanspruch dem Leistungserbringer abtritt (Art. 42 Abs. 1 KVG), erhält der Leistungserbringer keine Vergütung vom Versicherer, da dieser gegenüber der versicherten Person nicht rückerstattungspflichtig ist. Im System des Tiers garant entspricht eine Kostenbeteiligung von 100 Prozent somit der Nichtvergütung der Leistungen durch den Krankenversicherer.
Im System des Tiers payant schuldet der Versicherer die Vergütung. Dieses System gilt nach Artikel 42 Absatz 2 KVG für stationäre Behandlungen und, falls entsprechende Tarifverträge dies vorsehen, für bestimmte ambulante Behandlungen. Der Versicherer muss dem Leistungserbringer somit die Vergütung (oder im Falle der stationären Behandlung den auf ihn entfallenden Anteil der Vergütung) bezahlen, unabhängig von der Rückerstattung durch die versicherte Person. Ist diese zahlungsfähig, so muss sie bei einer 100-prozentigen Kostenbeteiligung dem Versicherer die gesamte Vergütung, die dieser vorausbezahlt hat, zurückerstatten. Ist die versicherte Person zahlungsunfähig, so erhält der Versicherer einen Verlustschein oder einen gleichwertigen Rechtstitel für seine Forderung. Davon
31 SR 101