Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/88: Pa.Iv. 10.431 «Komatrinker sollen Aufenthalte im Spital und in Ausnüchterungszellen selber bezahlen» · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
kann er 85 Prozent beim Kanton einfordern, die restlichen 15 Prozent trägt er als Versicherer (Art. 64a Abs. 4 KVG). Allenfalls wird diese Forderung später von der versicherten Person beglichen. Dem Versicherer kommt dabei, ähnlich wie einer Bank, die Rolle eines Finanzintermediärs zu: er vermittelt die von der versicherten Person bezahlte 100-prozentige Kostenbeteiligung an den Leistungserbringer weiter und übernimmt einen Teil des Risikos ihrer Zahlungsunfähigkeit.
Auch wenn zu bezweifeln ist, dass die Beschränkung des Versicherers auf die Rolle eines Finanzintermediärs, der einen Teil des Risikos der Zahlungsunfähigkeit trägt, mit dem verfassungsmässigen Begriff der Krankenversicherung vereinbar ist, so kann dennoch davon ausgegangen werden, dass eine Erhöhung der Kostenbeteiligung auf 100 Prozent aus Gründen der administrativen Vereinfachung und wenn sie nur eine beschränkte Anzahl Leistungen betrifft, mit Artikel 117 BV vereinbar sein kann. Dies ist vorliegend der Fall, denn die vorgeschlagene Regelung erspart es den Spitälern, die im System des Tiers payant abrechnen, den Aufwand, zwischen den von der parlamentarischen Initiative betroffenen Leistungen und den übrigen Leistungen zu unterscheiden.
6.1.2 Artikel 8 BV Rechtsgleichheit
6.1.2.1 Grundsatz
Nach Artikel 8 Absatz 1 BV verletzt ein Erlass das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen vorsieht, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 136 I 1, Erw. 4.1, S. 5).
6.1.2.2 Beschränkung auf ein Verhalten
Zuerst stellt sich die Frage, ob eine Regelung, wonach sich die Versicherten nur an Leistungen nach übermässigem Alkoholkonsum, nicht aber an Leistungen nach anderen gesundheitsschädigenden Verhalten beteiligen, mit Artikel 8 BV vereinbar ist.
Eine Unterscheidung kann zuerst aufgrund der Geschwindigkeit getroffen werden, mit welcher sich ein Verhalten auf die Gesundheit auswirkt. Übermässiger Alkoholkonsum und andere gesundheitsschädigende Verhalten (z. B. übermässiges Rauchen, Arbeiten oder Essen) wirken in der Regel erst nach Wochen, Monaten oder Jahren gesundheitsschädigend. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem solchen Verhalten und einem Gesundheitsschaden lässt sich somit schwer nachweisen. Weitere Faktoren können den Gesundheitsschaden im Lauf der Zeit mitverursachen oder beeinflussen. Der übermässige Alkoholkonsum kann hingegen innerhalb von wenigen Minuten oder Stunden gesundheitsschädigend wirken.