Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/96: Verordnung über die Meldestelle von lebenswichtigen Humanarzneimitteln · 21 Seiten

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Ergebnisbericht zur Verordnung über die Meldestelle für lebenswichtige Humanarzneimittel

3.6. Artikel 5: Zugriff auf das Datenbearbeitungssystem

Buchstaben a bis c

TI, TG und pharmaSuisse beantragen, dass den Kantonsapothekern, Versorgern im Gesundheitswesen (Grossisten, Apotheken, Spitäler) und der Industrie Zugriff auf die Datenbank gewährt wird. Der Antrag wird damit begründet, dass die Kantonsapotheker im Rahmen ihrer kantonalen Aufsichtstätigkeit die Aufgabe haben, die Versorgung der kantonalen Spitäler mit essentiellen Arzneimitteln zu überwachen und soweit möglich sicherzustellen (TG) und dass Versorgungsengpässe und Lieferunterbrüche nicht als Firmen- oder Geschäftsgeheimnisse zu betrachten sind, weshalb die Daten nicht als schützenswert einzustufen sind (TI).

3.7. Artikel 6: Weitergabe von Daten

Absatz 1

Das Verbot der Weitergabe der gemeldeten Daten wird von allen Kantonen, welche diesbezüglich Bemerkungen haben, der KAV und den gesundheitlichen Institutionen in Frage gestellt. So sollen Beginn, Dauer und Gründe des Lieferunterbruchs den verantwortlichen Gesundheitsbehörden in den Kantonen, insbesondere den Kantonsapotheker/innen (SG) sowie den Leistungserbringern (H+) offen gelegt werden.

Es wird im Zusammenhang mit der verlangten Datentransparenz gefordert, dass der Inhalt der Meldungen bezüglich Versorgungsstörungen generell öffentlich (AG, BL, LU, NE, NW, OW, SZ), respektive einem breiteren Kreis von Betroffenen zugänglich sein soll (AI, BE, BS, GL, JU, SG, TG, TI, VD, VS, ZH, KAV, Groupe des Quinze, pharmaSuisse), u.a. auch den Gesundheitsbehörden der Kantone, Bundesstellen, gesundheitlichen Institutionen, Spitälern, Ärzteschaft, Apotheken und Grossisten. Da es sich nicht um Firmen- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, seien sie nicht als schützenswert einzustufen (TI). Die Buchstaben d und g in Artikel 4 Absatz 2 können eventuell von der Veröffentlichung der Meldungen ausgeschlossen werden (AG, BE, GL, LU, NW, OW, SZ, KAV). BE ist der Ansicht, dass der Kreis der Nutzer sorgfältig definiert werden muss, damit sensible Daten nicht weitergeleitet werden.

Absatz 2

Die oncosuisse beantragt eine neue Formulierung dieses Absatzes (Wegfall der „kann“-Formulierung):

„Die Meldestelle leitet Daten an die Gesundheitsbehörden des Bundes weiter, wenn diese die Daten für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigen“.

Die Wirtschaftskreise der Pharmaindustrie (ASSGP, GRIP, intergenerika, interpharma, science-INDUSTRIES, VIPS, Gilead Sciences Switzerland Sàrl, Vifor AG) beantragen, dass die Weitergabe von Daten gemäss Artikel 6 Absatz 2 und 3 nur gestützt auf ein begründetes Gesuch erfolgen darf.

Absatz 3

Es wird befürchtet, dass Drittpersonen aufgrund dieses Absatzes eine unbefugte Dateneinsicht gewährt wird. Um solche Missbräuche einzudämmen wird beantragt, Daten nur auf begründetes Gesuch hin weiterleiten zu können (ASSGP, GRIP, intergenerika, interpharma, scienceINDUST-RIES, VIPS, Gilead Sciences Switzerland Sàrl, Vifor AG).

Absatz 4

Keine Bemerkungen.