Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/96: Verordnung über die Meldestelle von lebenswichtigen Humanarzneimitteln · 21 Seiten

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Ergebnisbericht zur Verordnung über die Meldestelle für lebenswichtige Humanarzneimittel

Absatz 5 (neu)

Gemäss oncosuisse könnten Firmen in der Lage sein, rechtzeitig Ersatzprodukte bereitzustellen, weshalb neu folgender Absatzvorschlag vorgelegt wird:

„Die Meldestelle kann frühzeitig Firmen informieren oder informieren lassen, welche Ersatz bei relevanten Engpässen bereitstellen könnten“.

H+ schlägt eine Publikation über Beginn und Dauer eines Versorgungsengpasses der jeweils betroffenen Produkte vor:

„Betroffene Leistungserbringer werden über aktuelle Versorgungsengpässe und Lieferlücken informiert“.

3.8. Artikel 7: Dauer der Aufbewahrung und Löschen der Daten

Keine Bemerkungen.

3.9. Artikel 8: Datensicherheit

Absatz 1

Keine Bemerkungen.

Absatz 2

Da es sich um keine Firmen- oder Geschäftsgeheimnisse handelt (TI), soll der Hinweis auf das Gesetz über den Datenschutz gelöscht werden.

3.10. Artikel 9: Finanzierung

Keine Bemerkungen.

3.11. Artikel 10: Vollzug

Absatz 1

Der Vollzug bzw. der Betrieb des Datenbearbeitungssystems soll aufgrund der bestehenden Strukturen und des notwendigen Netzwerkes von Swissmedic (BL, GL, LU, NW, OW, SZ, Curatis AG) oder von der Kantonsapothekervereinigung (GL, NW, OW, SZ) übernommen werden. GE, JU, VS bevorzugen als Vollzugsorgan das Bundesamt für Gesundheit.

Die Logistikbasis der Armee, Sanität/Armeeapotheke schlägt vor, in Absatz 1 die offizielle Bezeichnung zu verwenden:

„Die Geschäftsstelle Koordinierter Sanitätsdienst (im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS) betreibt das Datenbearbeitungssystem der Meldestelle“.

Der Betrieb durch die Armee (Koordinierter Sanitätsdienst) wird aufgrund der unterschiedlichen Fachgebiete in Frage gestellt (GL, NW, OW). pharmaSuisse und Curatis AG weisen darauf hin, dass das pharmazeutische Fachwissen für den Betrieb unverzichtbar ist. Die Logistikbasis der Armee, Sanität/Armeeapotheke weist explizit darauf hin, dass die für den Vollzug des Koordinierten Sanitätsdienstes zuständige Stelle, welche das Datenbearbeitungssystem betreiben wird, über kein pharmakologisches und medizinisches Fachwissen verfügt.