Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Totalrevision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV)

sung, dass es zumindest einer Verständigungsvereinbarung zwischen den Steuerbehörden bedürfe, um den spontanen Austausch von Steuervorbescheiden rechtlich genügend zu verankern. Dabei sei das Thema der Reziprozität zu regeln, da Steuervorbescheide in verschiedenen Staaten in den unterschiedlichsten Arten und Formen vorkämen.

Der SAV befürchtet, dass in der Schweiz niedergelassene Unternehmen leicht zum Spielball der ausländischen Steuerbehörden werden könnten, wodurch der Unternehmensstandort Schweiz erhebliche Nachteile erleiden würde. Dies, weil die ausländischen Steuerbehörden mit dem Steuervorbescheid ein Werkzeug in der Hand hätten, welches es ihnen erlauben würde, auf dem Amts- oder allenfalls sogar auf dem Rechtshilfeweg beliebige weitere Unterlagen von dem in der Schweiz ansässigen Tochterunternehmen anzufordern. Swatch Group befürchtet eine substanzielle Erosion der Schweizer Bemessungsgrundlage. Um dagegen vorzugehen, um die Anliegen von Unternehmen bearbeiten zu können und um die Schweizer Interessen gegenüber dem Ausland zu vertreten soll die Schweiz den SEI bzw. das SIF mit den nötigen personellen und fachlichen Ressourcen ausstatten. Eine ausführliche Schätzung der finanziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen wäre zudem nützlich gewesen.

Der SAV erachtet die obligatorische spontane Weiterleitung von verbindlichen Steuerauskünften als ein eigentliches Oxymoron, zumal ein Staat nicht frei sei darüber zu bestimmen, ob er Steuervorbescheide weiterleiten soll, sondern er sei, sofern die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt sind, hierzu verpflichtet.

Schliesslich erwähnt die FTAF, dass der spontane Informationsaustausch nicht Teil des Monitorings des Global Forums oder der OECD sei. Eine ausführliche Anwendung des spontanen Informationsaustauschs sei deshalb nicht mit der Strategie des Bundesrats vereinbar.

4.2. Stellungnahmen zur Frage der Umsetzung durch die Kantone

Die FDK, die Kantone AG, AI, AR, BL, BS, GE, GL, JU, NW, OW, UR, SG, SH, SO, SZ, TG, VD, ZG und ZH sowie die BDP wollen den spontanen Informationsaustausch aufgrund der sehr begrenzten Personalbestände in den kantonalen Verwaltungen bzw. des erheblichen administrativen Mehraufwands auf das Nötigste beschränken. Die Kantone AI, AR, BL, GL, SZ und ZG verlangen, dass der spontane Informationsaustausch in vernünftigen Grenzen gehalten wird. Dies sei wichtig, da alle Arten des Informationsaustauschs erhebliche Personalressourcen benötigen würden und Spardruck herrsche. Auch der Kanton GL erwähnt, dass alle Bestrebungen, den Informationsaustausch zu beschränken zu begrüssen seien. Der Kanton VS erwartet mehr Personalkosten. Der Kanton TI sorgt sich um den administrativen Mehraufwand, die erheblich steigenden Personalressourcen sowie das schwindende Steuersubstrat.

Die Kantone SH und VS zählen auf eine gute fachliche und technische Unterstützung durch den Bund. Für SH müsse die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen noch klarer definiert und die für den Austausch vorgesehenen Formulare weiterentwickelt werden. Auch die KSFD hält fest, dass eine professionelle und qualifizierte Durchführung der vorgesehenen Verfahren nur dann möglich sei, wenn die jeweiligen Organisationseinheiten den an sie gestellten Anforderungen tatsächlich gerecht werden können.

4.3. Bemerkungen und Vorschläge zu einzelnen Bestimmungen Artikel 5 Ausnahme für Bagatellfälle

Allgemein

Die FDK, die Kantone ZH und JU sowie die SwissHoldings und die BDP begrüssen ausdrücklich die Ausnahme für Bagatellfälle. Der Kanton OW begrüsst die Ausnahme ebenfalls, obwohl