Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Totalrevision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV)
für die Zusammenarbeit der Behörden zur spontanen Amtshilfe eine Führungsrolle einnehmen soll. Spontane Amtshilfe soll nur mit Zustimmung des SIF geleistet werden.
Die FDP fordert, dass die Steuerbehörden die Unternehmen unmissverständlich darüber informieren, welche Sachverhalte unter die Definition eines Steuervorbescheids fallen, insbesondere welche mündlichen Auskünfte neu dem spontanen Informationsaustausch unterstehen werden. SBVg und Economiesuisse regen an, dass die betroffenen Personen insbesondere bei der Zusammenstellung von bestehenden Steuervorbescheiden, die ausgetauscht werden, mitwirken können sollten. Dies sei wichtig, um im Voraus abschätzen zu können, ob sie diese als relevant für einen spontanen Informationsaustausch gemäss den BEPS-Regeln betrachten. Ausserdem habe so die betroffene Person Kenntnis über sämtliche Informationen, welche die ESTV an ausländische Behörden zu senden gedenkt. Auf diese Weise könne darauf hingewirkt werden, dass die ESTV keine Informationen mit ausländischen Behörden zu nicht relevanten Steuervorbescheiden austausche. Economiesuisse erwähnt, dass dies insbesondere bei mündlichen Auskünften wichtig sei. In diesem Zusammenhang weisen SBVg und Economiesuisse auf die Praxis der luxemburgischen Steuerbehörden hin, welche den jeweiligen Steuerpflichtigen eine Liste der betroffenen Steuervorbescheide zustellen. Auch SwissHoldings erachtet es als wünschenswert, wenn die Steuerverwaltungen den Unternehmen bis spätestens Mitte 2017 eine Liste der potentiell von einem Austausch betroffenen (bestehenden) Rulings unterbreiten würden.
Die SP findet die Schweiz gehe bei der Umsetzung des spontanen Informationsaustauschs im Vergleich zur EU sehr zurückhaltend und restriktiv vor. Die EU werde ab 2017 Steuervorbescheide automatisch austauschen. Staaten dürften Details bis zehn Jahre zurück nachfordern. Die Schweiz wolle hingegen keine Informationen über Steuervorbescheide austauschen, die vor dem Jahr 2010 erlassen worden sind – schon gar nicht automatisch. Auch Alliance Sud findet die StAhiV gehe hinter die entsprechende EU-Richtlinie zurück. Diese sehe vor, dass die EU-Mitgliedsstaaten ab 2017 den Austausch von Rulings einfordern können, die ab 2007 abgeschlossen würden. Hier sei die StAhiV den EU-Richtlinien anzupassen. Alliance Sud begrüsst zwar, dass der Bundesrat den Empfehlungen zum spontanen Informationsaustausch folgt. Allerdings solle der Bundesrat dafür sorgen, dass der Länderkreis erweitert wird. Ein spontaner Informationsaustausch nur mit den EU-Mitgliedsstaaten sei die schwächste aller möglichen Austauschpraktiken. Alliance Sud fordert mittelfristig einen AIA von Steuervorbescheiden mit einem möglichst grossen Länderkreis. Der SAV hingegen sagt, es gäbe - soweit der zwingend automatische bzw. spontane Informationsaustauch andere als EU-Mitglied-Staaten betrifft – keine Regelung hierfür in der EU bzw. in einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Solange führende Wirtschaftsnationen wie Deutschland und Frankreich sich gegenüber Drittstaaten nicht zum obligatorischen automatischen (oder spontanen) Informationsaustausch über Steuervorbescheide bekennen, täte die Schweiz gut daran, keinen wettbewerbsverzerrenden und sich zum Nachteil der hier ansässigen Unternehmen auswirkenden Alleingang zu unternehmen.
Der SAV und der VSV sorgen sich um die rechtliche Grundlage des spontanen Informationsaustauschs. Für den SAV ist Artikel 7 des Amtshilfeübereinkommens keine zwingende Bestimmung da der drin verwendete Terminus „shall“ nur „soll“ bedeuten soll. Die DBA würden eine derartige Verpflichtung ausschliessen. Der Informationsaustausch sei somit nur auf Verordnungsstufe geregelt. Die E-StAhiV verstosse somit gegen Art. 110 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundesteuer (DBG) der besage, dass Ausnahmen vom Steuergeheimnis nur dann zulässig seien, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht gegeben sei. Der Informationsaustausch sei somit nicht durchsetzbar. Für den VSV ist Artikel 7 des Amtshilfeübereinkommens zu wenig konkret. Der VSV ist deshalb grundsätzlich der Auffas-