Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Totalrevision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV)
prüfung ist notwendig, um festzustellen, ob bei einem konkreten Sachverhalt die Voraussetzungen für den spontanen Informationsaustausch nach Artikel 7 des Amtshilfeübereinkommens gegeben sind.
Um eine fundierte und schweizweit einheitliche Praxis zum spontanen Informationsaustausch sicherzustellen, die den internationalen Standards und der Praxis anderer Staaten entspricht, ist eine enge Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone nötig. Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF), die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die Kantone sollen eine solche Praxis entwickeln. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollen Konkretisierungen erarbeitet werden, die den Kantonen und der ESTV als Leitlinien für die Auswahl von relevanten Informationen dienen. Diejenigen Behörden, die für den spontanen Informationsaustausch relevante Informationen identifizieren, bezeichnen für den spontanen Informationsaustausch zuständige Organisationseinheiten. In der Steueramtshilfeverordnung wird ferner festgelegt was übermittelt wird und in welchen Fristen die Übermittlung erfolgen soll.
Mit den Empfehlungen, welche die OECD im Rahmen des BEPS-Projekts erarbeitet hat, besteht ein international erarbeiteter Standard über den spontanen Informationsaustauschs über Steuervorbescheide. Die Verordnungsbestimmungen orientieren sich an diesem Standard. Die Steueramtshilfeverordnung enthält eine Definition des für die Zwecke des spontanen Informationsaustauschs relevanten Steuervorbescheids. Weiter wird geregelt über welchen Steuervorbescheid Informationen mit welchem Staat auszutauschen sind. Der Inhalt der zu übermittelnden Informationen zu Steuervorbescheiden wird detailliert geregelt und die Fristen festgelegt. Dabei werden die internen verfahrensrechtlichen Bestimmungen gewahrt. Ausgetauscht werden müssen nur Informationen über Steuervorbescheide, die nach dem 1. Januar 2010 erlassen wurden und die bei Einführung der völkerrechtlichen Norm, welche zum spontanen Informationsaustausch verpflichtet oder einem späteren Zeitpunkt noch anwendbar sind.
2. Vernehmlassungsverfahren und Auswertungskonzept
2.1. Vernehmlassungsverfahren
Zur Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren wurden die Regierungen der 26 Kantone, die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), dreizehn politische Parteien, drei gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, acht gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft sowie 34 Vertreterinnen und Vertreter interessierter Kreise eingeladen.
Von den Eingeladenen haben sich 25 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH), die FDK, fünf politische Parteien (BDP, CVP, FDP, SP, SVP), die KSFD, vier gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft (economiesuisse, SBVg, SGV, SwissHoldings) sowie sieben Vertreterinnen und Vertreter interessierter Kreise (CP, EXPERTsuisse, Forum SRO, SAV, Treuhand Suisse, VAV, VSV) vernehmen lassen. Zudem haben sich fünf weitere Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer vernehmen lassen (FER, FTAF, die Städtische Steuerkonferenz, Swatch Group, Stocker/Fross/ Fuchs).
Neun Kantone (FR, LU, NW, SZ, SG, SO, TG, TI, UR) schliessen sich materiell der Stellungnahme der FDK an. Die VAV schliesst sich der Stellungnahme der SBVg an, hat aber eine eigene Stellungnahme eingereicht. Stocker/Fross/Fuchs verweisen in allgemeiner Form auf ihren Fachartikel (einzelne Aussagen daraus werden nachstehend aufgeführt).
Von den Eingeladenen haben auf eine Stellungnahme verzichtet: das Bundesgericht, das Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerische Gemeindeverband, die Konferenz der Betreibungs-