Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Totalrevision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV)

Für die SP stellt sich die Frage, wie die Schweiz über Verrechnungspreise und die Verrechnungspreismethodik von Unternehmen urteilen wolle, wenn sie im Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBA-Gesetz) darauf verzichte, neben den länderbezogenen Berichten auch die Stammdokumentation (Master-File) und die Gesellschaftsdokumentation (Local-Files) einzufordern. Zudem müsse der Bundesrat Stellung beziehen wie er andere Länder über Steuervorbescheide über Verrechnungspreise informieren könne, wenn diese ohne Folge zurückgezogen werden könnten (und die zuvor durch den Steuervorbescheid abgesicherte Marge bzw. die Preisbestimmung grundsätzlich trotzdem weiter steuerlich akzeptiert wird).

Buchstabe c

Zu Absatz 1 Buchstabe c fragt die SP ob das mit der USR III eingeführte Instrument der Inputförderung eingeschlossen sei. Gemäss Erläuterndem Bericht könnte jedenfalls die zinsbereinigte Gewinnsteuer (NID) darunter subsumiert werden. Der VSV schliesslich erwähnt, dass Informationen über die Reduktion des in der Schweiz steuerbaren Gewinnes sich auch aus anderen Dokumenten, welche der Rechtsträger zu erstellen hat, ergeben können. Der VSV schlägt deshalb folgende Änderung vor:

c. mit grenzüberschreitendem Bezug eine Reduktion des in der Schweiz steuerbaren Gewinns ermöglicht, die in der Jahresrechnung, deren Anhang bzw. der Konzernrechnung und ihren Erläuterungen nicht ersichtlich ist.“

Absatz 2

Die FDK sowie die Kantone AG und OW schlagen vor den zweiten Satz von Absatz 2 wie folgt zu ändern, um besser zum Ausdruck zu bringen, dass nur eine qualifizierte (und nicht irgendeine) Beteiligung gefordert ist:

„…. Als an einem Unternehmen beteiligt gilt eine Person, wenn sie direkt oder indirekt über einen entsprechenden Anteil der Stimmrechte an diesem Unternehmen oder über einen Anteil des Grund- oder Gesellschaftskapitals an diesem Unternehmen verfügt

Der Kanton TI befürwortet es, dass die Beteiligungsschwelle von 25% in der Verordnung verankert wird, da dies dem BEPS-Aktionsplan entspreche.

Swatch Group verlangt, dass keine finanzielle Mindestschwelle definiert, sondern lediglich auf die Kontrolle (25% der Stimmrechte) abgestellt wird.

Absatz 3

Treuhand Suisse verlangt, dass Informationen nur ausgetauscht werden, wenn der im Steuervorbescheid dargelegte Sachverhalt effektiv realisiert wurde. Eine spätere Berichtigung der Information sei wenig sinnvoll und könne zu administrativen Leerläufen führen. Werde das Anliegen aufgenommen, sei ferner zu berücksichtigen, dass die in Artikel 12 geregelten Fristen entsprechend anzupassen wären.

Die FTAF will Absatz 3 streichen. Die Bestimmung gehe zu weit. Solange kein Verlust von Steuererträgen vorliegt, soll auch kein spontaner Informationsaustausch stattfinden.

Artikel 10 Steuervorbescheid: Empfängerstaaten

Absatz 1

Die Städtische Steuerkonferenz erachtet den Verweis im Erläuternden Bericht auf die „aktienrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR)“ als zu eng, finde doch das Aktien-