Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Totalrevision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV)
1. Ausgangslage
1.1. Einleitung
Mit dem Beitritt zum Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) führt die Schweiz den internationalen spontanen Informationsaustausch in Steuersachen ein. Das Amtshilfeübereinkommen und die Bestimmungen zu dessen Umsetzung im Steueramtshilfegesetz (StAhiG) werden am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Das revidierte StAhiG sieht vor, dass der Bundesrat die Pflichten im Zusammenhang mit dem spontanen Informationsaustausch im Einzelnen regelt. Die Konkretisierung des spontanen Informationsaustauschs wird in die bestehende Steueramtshilfeverordnung aufgenommen. Deren Revision war Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens, das vom 20. April 2016 bis 10. August 2016 durchgeführt wurde.
Obwohl die Rechtsgrundlagen für den spontanen Informationsaustausch in einigen Staaten schon seit längerem bestehen, gab es bis vor kurzem nur ganz pauschale Handlungsempfehlungen. Im Rahmen des OECD-G20-Projekts Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) wurden letztes Jahr erstmals Handlungsempfehlungen zu einem spezifischen Anwendungsbereich des spontanen Informationsaustausch erarbeitet. Diese stellen einen internationalen Standard im Bereich der Steuervorbescheide und ähnlicher Instrumente dar.
Gemäss Artikel 22a Absatz 1 des revidierten StAhiG soll sich die Schweiz bei der Konkretisierung des spontanen Informationsaustauschs sowohl an internationalen Standards als auch an der Praxis anderer Staaten orientieren. Im Bereich der Steuervorbescheide erfolgt die Umsetzung der BEPS-Empfehlungen in der Steueramtshilfeverordnung. Im Wesentlichen sollen Informationen über Steuervorbescheide ausgetauscht werden, bei denen ein Risiko der Gewinnverkürzung oder Gewinnverschiebung besteht. Der spontane Informationsaustausch ist allerdings nicht auf Steuervorbescheide beschränkt. Für andere Anwendungsfälle fehlen jedoch gegenwärtig internationale Empfehlungen, weswegen sich die Schweiz diesbezüglich insbesondere an der Praxis anderer Staaten orientieren soll. Eine Konkretisierung des spontanen Informationsaustauschs soll in diesen Bereichen in Zusammenarbeit von Bund und Kantonen evolutiv erarbeitet werden. Damit soll sichergestellt werden, dass eine fundierte Praxis zum spontanen Informationsaustausch entsteht, die schweizweit einheitlich ist und die den internationalen Standards und der Praxis anderer Staaten entspricht. Die Steueramtshilfeverordnung enthält die Grundlagen für einen einheitlichen Rahmen für den spontanen Informationsaustausch.
1.2. Inhalt der Vorlage
Die Vorlage befasst sich mehrheitlich mit der Konkretisierung des spontanen Informationsaustauschs über Steuervorbescheide. Der Abschnitt der Verordnung, der den spontanen Informationsaustausch regelt, enthält nur wenige allgemeine Grundsätze, so insbesondere eine Bestimmung über eine Ausnahme vom spontanen Informationsaustausch für Bagatellfälle (Art. 5 Steueramtshilfeverordnung). Weitere allgemeine Grundsätze werden zum jetzigen Zeitpunkt nicht in die Steueramtshilfeverordnung aufgenommen. Sobald sich eine eigentliche schweizerische Praxis in diesem Bereich des spontanen Informationsaustauschs bilden sollte, könnten weitere Grundsätze folgen. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann aber Weisungen erlassen, wenn dies für das Funktionieren des spontanen Informationsaustauschs zweckmässig erscheint (Artikel 22a Abs. 5 StAhiG).
Die möglichen Anwendungsfälle des spontanen Informationsaustauschs gestützt auf das Amtshilfeübereinkommen sind vielfältig und lassen sich nicht abschliessend festlegen. Eine Einzel-