Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Totalrevision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV)

Der Kanton GE schlägt die Aufnahme einer neuen Bestimmung vor, die die Steuerpflichtigen verpflichtet, den Steuerbehörden die für den spontanen Informationsaustausch nötigen Informationen zu ihren Steuervorbescheiden zukommen zu lassen. Bei Unterlassung soll eine Strafe drohen. Ähnliches sehe beispielsweise Artikel 9 und 10 StAhiG oder die Artikel 19 und 24 ALBA-Gesetz vor. Auch der Kanton TI stellt die Frage, was passiere, wenn ein Steuerpflichtiger nicht kooperativ ist und die Informationen nicht mitteilt.

4.4. Weitere Bemerkungen

Economiesuisse betont, dass auch in Zukunft nur bei den Steuerbehörden vorhandene Informationen übermittelt werden sollen (vgl. Art. 3 Bst. b StAhiG).

Stock/Fross/Fuchs bemerken, dass im Amtshilfeübereinkommen der Geheimnisschutz die Amtshilfe beschränkt. Informationen zu Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Berufsgeheimnissen oder Geschäftsverfahren müssten nicht ausgetauscht werden. Diese Schranke könne bei Steuervorbescheiden von Bedeutung sein, sofern solche mitunter Informationen zu solchen Geheimnissen und Verfahren enthielten. In der Praxis würden solche Informationen der Schwärzung unterliegen.

Schliesslich will die Swatch Group, dass alle Kosten im Zusammenhang mit der Amtshilfe beim SIF zentralisiert und von diesem weiterfakturiert werden. Pauschal seien mindestens 20‘000 Franken zu verrechnen.