Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Totalrevision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV)
Vorgehensweise aus unterschiedlichen Gründen aber auch kritisiert (KSFD, Städtische Steuerkonferenz, SP, Forum SRO).
– Kosten und administrativer Aufwand für die Kantone: Zahlreiche Kantone äussern
sich angesichts der begrenzenden Personalbestände in den kantonalen Verwaltungen besorgt über den administrativen Mehraufwand. Der spontane Informationsaustausch sei daher auf das Nötigste zu beschränken (FDK, Kantone AG, AI, AR, BL, BS, GE, GL, JU, NW, OW, UR, SG, SH, SO, SZ, TG, VD, ZG und ZH sowie BDP).
– Bekenntnis zum Standard der OECD: Die Verordnung sieht vor, dass der Austausch über Steuervorbescheide auf diejenigen Staaten und Territorien beschränkt werden kann, die sich ebenfalls zu diesem Austausch gemäss Standard der OECD bekannt haben. Verschiedentlich wir diese Bestimmung kritisiert (FDK, Kantone AG, OW, SO und VD, BDP, CP, Economiesuisse, SwissHoldings, Treuhand Suisse). Ein blosses Bekenntnis eines Staats zum entsprechenden internationalen Standard sei demnach ungenügend, um mit diesem spontan Informationen über Steuervorbescheide auszutauschen.
4. Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens im Einzelnen
4.1. Allgemeine Bemerkungen
Die Kantone AR, BL, GL, NW, SG, SH, SZ, TG, VD, VS, ZG und ZH sowie Economiesuisse und die FER erachten die Orientierung an der Praxis anderer Staaten bei der Konkretisierung des spontanen Informationsaustauschs als sinnvoll. Sie begrüssen bzw. fordern die evolutive Erarbeitung der Konkretisierung in Zusammenarbeit von Bund und Kantonen. Der Kanton BE unterstützt die Bestrebungen für einen steuerlich konformen Finanzplatz und deshalb auch diese Vorlage. Die evolutive Entwicklung der Praxis beim spontanen Informationsaustausch über natürliche Personen sei gemäss dem Kanton BE zwar verständlich, doch es bestehe die Gefahr, dass die völkerrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt werde. BE gehe deshalb davon aus, dass es zeitgerecht eine Anpassung der StAhiV geben wird. Der Kanton VS will keinerlei Ausdehnung des spontanen Informationsaustauschs auf andere Bereiche als den der Steuervorbescheide. Die FER erachtet eine zumindest vorläufige Beschränkung des spontanen Informationsaustauschs auf Steuervorbescheide als richtig. Die Städtische Steuerkonferenz spricht sich hingegen für die Einführung gewisser Mindeststandards auch zu den weiteren in Artikel 7 des Steueramtshilfeabkommens vorgesehenen Anwendungsbereichen aus. Der Entwurf der Verordnung sei zwar gut, aber unvollständig. Ohne die Festlegung weiterer Mindeststandards bestehe in den Kantonen künftig nicht nur die Gefahr der Entwicklung einer uneinheitlichen Praxis, welche in der Folge nur noch schwer zu harmonisieren sein dürfte, sondern zudem die Gefahr, dass die Unsicherheit in Bezug auf die Ausgestaltung des spontanen Informationsaustausches damit einhergeht, dass in vielen Fällen ganz auf die Durchführung des Verfahrens verzichtet würde. Auch die KSFD spricht sich für die Einführung gewisser Mindeststandards, auch zu den weiteren in Artikel 7 des Steueramtshilfeabkommens vorgesehenen Anwendungsbereichen aus. Die SP erachtet die Verordnung als eine Rumpfverordnung, eine Absichtserklärung oder eine provisorische Vorlage, die in wesentlichen Punkten noch ergänzt und konkretisiert werden müsse. Das Forum SRO will, dass die Verordnung im Hinblick auf sämtliche Anwendungsfälle des spontanen Informationsaustauschs vervollständigt wird, dies in Übereinstimmung mit dem Amtshilfeübereinkommen und dem StAhiG, jedoch ohne darüber hinausgehende Anforderungen. Die Weigerung des Bundesrats, den gesetzlichen Regelungsauftrag von Artikel 22a Absatz 1 StAhiG wahrzunehmen, sei eine Verletzung des Gebots der Rechtssicherheit. Die Orientierung an der Praxis anderer Staaten sei „aleatorisch“, da es