Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Totalrevision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV)
Das Staatsekretariat für internationale Finanzfragen (SIF), die ESTV und die kantonalen Steuerverwaltungen arbeiten zusammen, um einen schweizweit einheitlichen spontanen Informationsaustausch zu gewährleisten. Darin werden sie unterstützt von einer auf Bundesebene spezialisierten Organisationseinheit, welche die Annahme, Überprüfung und den Austausch von kantonalen Steuervorbescheiden koordiniert.
Artikel 7 Organisationseinheiten für den spontanen Informationsaustausch
Die Städtische Steuerkonferenz spricht sich dafür aus, gewisse Punkte wie die stetige Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden der Organisationseinheiten im Bereich der Amtshilfepraxis im nationalen und internationalen Kontext, gewisse Standards und weiteres direkt in der Verordnung zu regeln. Dies sei nötig um mittel- und auch langfristig eine schweizweit einheitliche Durchführung des spontanen Informationsaustausches entsprechend den internationalen Standards zu gewährleisten.
Der VSV schlägt folgende Änderung von Absatz 2 vor:
Die Organisationseinheiten stellen die Verbindung mit dem Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen (SEI) sowie die Durchführung des spontanen Informationsaustausch in ihrer Steuerverwaltung nach einheitlichen schweizerischen Standards sicher.
EXPERTsuisse verlangt, dass im Organisationsreglement der ESTV klar eine Trennung zwischen der zu überprüfenden Organisationseinheit der ESTV und dem Dienst für Informationsaustausch (SEI) vorgenommen wird. Letzterer gehöre zwar zur ESTV, sei aber unabhängig. Swatch Group schlägt vor, den SEI zwecks Überwachung von Missbräuchen der ersuchenden Staaten und der internationalen Beziehungen dem SIF zu unterstellen.
EXPERTsuisse schlägt folgenden neuen Absatz 3 vor:
Die Kompetenz zur Prüfung des Vorliegens eines Steuervorbescheides im Sinne von Art. 5, 8 und 9 obliegt der Organisationseinheit derjenigen Steuerbehörde, welcher die Veranlagungskompetenz für die betroffenen Steuern zukommt.
Aus Sicht von EXPERTsuisse müsse für die Kompetenzzuteilung darauf abgestellt werden, welcher Behörde die Veranlagungskompetenz für die den Steuervorbescheid betreffenden Steuern zukommt. Je nach entsprechender Veranlagungskompetenz soll die materielle Prüfung der Voraussetzungen für den spontanen Informationsaustausch den kantonalen Steuerverwaltungen oder der ESTV obliegen. Dem SEI solle hingegen bloss eine summarische Prüfungskompetenz, d.h. eine Prüfung auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu übermittelnden Daten zustehen. Dabei müsse die Prüfungskompetenz des SEI bei „offensichtlich falschen oder unvollständigen Informationen“ eng ausgelegt werden. Andernfalls könne eine Organisationseinheit der ESTV, welche allenfalls nicht über das notwendige Wissen zur Prüfung eines Sachverhaltes betreffend die kantonalen Steuern verfügt, einen Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung unbegründet anzweifeln.
Die SP schlägt ebenfalls einen neuen Absatz 3 vor:
Die Organisationseinheiten arbeiten eng mit der neuen Bundesbehörde zur Koordination der Behandlung der steuerlichen Vorbescheide zusammen.
Artikel 8 Steuervorbescheid: Definition
Treuhand Suisse will ergänzen, dass als Steuervorbescheid nur eine schriftliche Auskunft, eine schriftliche Bestätigung oder eine schriftliche Zusicherung gilt. Dies entspräche der heutigen