Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Totalrevision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV)

Praxis. Auch der SGV und die VAV schlagen vor, entweder „Auskunft“ zu streichen oder „in schriftlicher Form“ anfügen.

SwissHoldings will, dass auszutauschende mündliche Steuervorbescheide von Schweizer Steuerbehörden umgehend schriftlich festgehalten und dem Steuerpflichtigen unterbreitet werden müssen. Gelängen der Steuerpflichtige und die Steuerbehörde dabei zur Überzeugung, dass kein Steuervorbescheid vorliege (z.B. mangels Möglichkeit sich darauf zu verlassen), sei das Schriftstück von der Steuerbehörde als blosse verwaltungsinterne Aktennotiz zu betrachten und dürfe nicht ausgetauscht werden. Damit würde verhindert, dass Unternehmen nicht erst im Rahmen des Informationsaustauschverfahrens damit konfrontiert werden, dass eine mündliche Auskunft von der Steuerverwaltung schriftlich festgehalten wurde und nun mit einem anderen Staat ausgetauscht werden soll. Gemäss der SVP soll die Definition ganz allgemein so angepasst werden, dass für die Unternehmen besser ersichtlich wird, welche Auskünfte als Steuervorbescheide qualifizieren und welche nicht.

Der Kanton Uri schlägt vor, den Begriff „steuerpflichtige Person“ jeweils mit „juristischen“ zu ergänzen, um eine Ausdehnung auf natürliche Personen verhindern.

Der Kanton Bern führt aus dass, der Begriff „Steuervorbescheid“ bereits im Inland verwendet würde und sich nicht mit dieser Definition decke. Zur Vermeidung von Verwirrung solle stattdessen „Steuerruling“ oder „Ruling“ verwendet werden.

Gemäss dem Kanton TI entspreche die Übersetzung von „Steuervorbescheide“ mit „decisione fiscale anticipata“ nicht der Praxis im TI. Geeigneter sei „accordo fiscale preliminare“.

Die CVP will, dass die Definition die nach dem Schweizer Verwaltungsrecht herausgearbeiteten Kriterien des Vertrauensschutzes aus Artikel 9 der Bundesverfassung (BV) beinhaltet bzw. auf diese verweist.

Gemäss SwissHoldings könne sich eine steuerpflichtige Person nach Schweizer Recht auf nachträgliche Steuervorbescheide/Zusicherungen mangels Vertrauensschutz nicht berufen. Weiche die Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren nämlich von einer nachträglichen Zusicherung ab, könne der Steuerpflichtige den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht anrufen. Damit fehle im Schweizer Recht bei einer nachträglichen Zusicherung das zentrale Element der OECD Definition, wonach sich der Steuerpflichtige auf die Auskunft verlassen kann. Diesem Umstand müsse bei der Ausgestaltung von Artikel 8 Rechnung getragen werden.

Treuhand Suisse erinnert daran, dass im Veranlagungsverfahren erteilte Auskünfte, Bestätigungen oder Zusicherungen gemäss dem Erläuternden Bericht nicht als Steuervorbescheide gelten, soweit sie die geprüften Steuerjahre betreffen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um Unklarheiten zu vermeiden schlägt Treuhand Suisse vor, dies in einem Absatz 2 zu Artikel 8 explizit festzuschreiben.

Artikel 9 Steuervorbescheid: Verpflichtung zum spontanen Informationsaustausch

Absatz 1

Die BDP, EXPERTsuisse, der VSV und (sinngemäss) die CVP schlagen vor, die rechtliche Grundlage für den spontanen Informationsaustausch in der Verordnung wie folgt zu erwähnen.

BDP:

Ein spontaner Informationsaustausch ist im Einklang mit Artikel 7 des Amtshilfeübereinkommens durchzuführen, sofern ein Steuervorbescheid…

EXPERTsuisse: