Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Totalrevision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV)

Ein spontaner Informationsaustausch ist unter den Voraussetzungen gemäss Amtshilfeübereinkommens durchzuführen, sofern ein Steuervorbescheid…

VSV:

Ein spontaner Informationsaustausch ist nach Massgabe der Abkommen nach Artikel 1 des Steueramtshilfegesetzes durchzuführen, sofern ein Steuervorbescheid…

Gemäss EXPERTsuisse erweckt die Bestimmung in seiner jetzigen Form den (falschen) Anschein, dass jeglicher aufgeführte Steuervorbescheid eine Vermutung einer Steuerverkürzung gemäss Artikel 7 des Amtshilfeübereinkommens darstellt und die Erheblichkeit für die Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts im anderen Land im Sinne der Generalklausel in Artikel 4 Absatz 1 des Amtshilfeübereinkommen per se gegeben sei. Ein Nachweis, dass im konkreten Einzelfall diese Voraussetzung nicht vorliege, sei nicht möglich. Die vorgeschlagene Änderung würde den beiden Bestimmungen Rechnung tragen und wäre zudem mit dem Grundgedanken der OECD zur Vermeidung von BEPS – wie er in Aktionspunkt 5 zum Ausdruck kommt – vereinbar, da bei einer fehlenden Steuerverkürzung in einem anderen Staat von vornherein kein Fall einer internationalen Gewinnverlagerung oder Verkürzung der Bemessungsgrundlage vorliegen könne. Die BDP führt aus, Artikel 7 des Amtshilfeübereinkommens müsse immer erfüllt sein. Es dürfe in der Verordnung keine Ausweitung über diese Bestimmung geben. Der VSV schliesslich findet ein „allgemeines Bekenntnis“ zum spontanen Informationsaustausch von Mitgliedstaaten der OECD oder der G20 vermöge keine rechtliche Grundlage im Sinne von Artikel 1 StAhiG zu schaffen. Das politische Bekenntnis eines Staates zu einem Standard vermöge kein internationales Abkommen darzustellen. Stocker/Fross/Fuchs erwähnen hierzu, dass in Artikel 7 des Amtshilfeübereinkommens dem Informationsaustausch weitere Leitplanken gesetzt und die Hürden für einen Austausch von Informationen über Steuervorbescheide generell höher gelegt werden als von der OECD in ihrem Aktionsplan. Die Gerichte würden deshalb die Komptabilität von Artikel 7 Amtshilfeübereinkommen mit den BEPS-Empfehlungen zu beurteilen haben.

Gemäss Stocker/Fross/Fuchs seien Steuererleichterungen zur Förderung wirtschaftsschwacher Regionen nicht austauschpflichtig, da, basierend auf Artikel 7 des Amtshilfeübereinkommens, die Vermutung einer Steuerverkürzung oder Nichtbesteuerung im Ausland verneint werden müsse.

Buchstabe a

Der Kanton FR führt aus, dass die Sachverhalte in Absatz 1 a durch die dritte Unternehmenssteuerreform (USR III) abgeschafft würden. Es soll deshalb geprüft werden, ob diese nicht im Sinne von Übergangsbestimmungen aufgenommen werden könnten. Zudem werde die Erfassung von Steuervorbescheiden im Zusammenhang mit Patentboxen im Bericht explizit erwähnt. Es sei aber unklar, ob die anderen Instrumente der USR III (z.B. zinsbereinigte Gewinnsteuer etc.) auch erfasst seien.

Die SP führt aus, dass Absatz 1 Buchstabe a die in der Schweiz bestehenden präferenziellen Steuerregimes fest hält. Darin enthalten sei auch die im Zusammenhang mit der USR III vorgeschlagene Patentbox. Auch die Prinzipalgesellschaften seien hier subsumiert. Es stelle sich deshalb die Frage, ob auch die so genannten Finanzgesellschaften hier eingeschlossen seien. Die SP verlangt, dass der Bundesrat zu Einschätzungen der Steuerberatungsbranche Stellung bezieht und eventuell Artikel 9 entsprechend anpasst.

Buchstabe b