Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Totalrevision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV)

recht des OR nicht auf jede Gesellschaftsform Anwendung. Vielmehr seien einschlägige Regelungen beispielsweise auch im Zivilgesetzbuch (ZGB) sowie im Steuerrecht zu finden. Die gewählte Formulierung sei vor dem Hintergrund, dass als Konzernobergesellschaften auch solche juristischen Personen in Betracht kommen können, die eine andere Rechtsform als die der Aktiengesellschaft gewählt haben, als unvollständig zu betrachten. Artikel 10 sei deshalb entsprechend zu präzisieren.

Die KSFD kritisiert die Bestimmung enthalte keinerlei Regelungen über die Bestimmung der Konzernobergesellschaften. Die gewählte Formulierung sei vor dem Hintergrund, dass als Konzernobergesellschaften auch solche juristischen Personen in Betracht kommen können, die eine andere Rechtsform als die der Aktiengesellschaft gewählt haben, als unvollständig zu betrachten.

Der VSV schlägt aus Gründen der sprachlichen Klarheit und Verständlichkeit folgende Änderung vor:

Liegt ein Steuervorbescheid nach den Art. 8 und 9 vor, so ist ein spontaner Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der Sitzstaaten der direkt kontrollierenden Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft durchzuführen, sofern und soweit Abkommen nach Art. 1 des Steueramtshilfegesetzes dies vorsehen.

Absatz 3

Die FDK, die Kantone AG, OW und VD, die BDP sowie (sinngemäss) der Kanton SO sowie CP, Economiesuisse, SwissHoldings und Treuhand Suisse beurteilen ein blosses Bekenntnis eines Staats zum entsprechenden internationalen Standard als ungenügend, um mit diesem spontan Informationen über Steuervorbescheide auszutauschen. Der Kanton SO führt aus, dass der andere Staat den spontanen Informationsaustausch auch tatsächlich praktizieren müsse, da der Informationsaustausch sonst zur Einbahnstrasse verkommen könne. Die Kantone AI, GL, SZ, TG und ZG hingegen erachten das abstrakte Erfordernis als genügend, dass der Empfängerstaat seinerseits über die rechtlichen Grundlagen verfügt, um spontan Amtshilfe leisten zu können. Die Kantone JU, NW, VS und ZH begrüssen Absatz 3 in der vorgeschlagenen Form grundsätzlich.

Die FDK, die Kantone AG, OW und VD, die BDP sowie (sinngemäss) die Kantone JU, und VS, CP, Economiesuisse, SwissHoldings und Treuhand Suisse verlangen statt einer Kann-Bestimmung die Verpflichtung des SEI zur Beschränkung der Übermittlung. Der Kanton SO hingegen ist mit einer Kann-Bestimmung einverstanden und befürchtet, dass eine Verpflichtung vertiefte, aufwendige Abklärungen erfordern könnte.

Die SP findet, dass der SEI oder die zuständige Behörde eine solche Beschränkung zumindest begründen muss. Alliance Sud fordert eine genaue Auflistung der Bedingungen, unter denen der SEI eine solche Beschränkung vornehmen kann. Andernfalls sei Absatz 3 zu streichen.

Artikel 11 An den SEI zu übermittelnde Informationen

Absatz 1

Die KSFD und die Städtische Steuerkonferenz schlagen vor, dass die vorgesehene Übermittlung von mündlich erteilten Steuervorbescheiden in der Verordnung zu verankern ist.

Treuhand Suisse findet, dass die Formulierungen zu lockern sind und die Steuerbehörden diese Angaben nur liefern müssen, wenn der dazu notwendige Aufwand verhältnismässig und zumutbar ist.