Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Totalrevision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV)
Um allfällige negative Konsequenzen der gemeldeten Daten für die Betroffenen zu vermeiden, ist gemäss dem VSV folgende Änderung von Absatz 2 vorzunehmen:
Der SEI übermittelt die berichtigten Informationen umgehend nach deren Erhalt an die betroffenen Empfängerstaaten und orientiert die betroffenen Steuerpflichtigen in der Schweiz.
Die SP schlägt einen neuen Absatz 3 vor, der wie folgt lauten soll:
Die Übermittlung falscher Informationen über Steuerrulings und Steuervorbescheide an die zuständigen Behörden führen zu Bussen von 100‘000 bis 250‘000 Franken.
Gemäss der SP können falsche Datenangaben die Schweiz international in Schwierigkeiten und möglicherweise in Verruf bringen. Sie seien schädlich für den Wirtschaftsstandort und seiner Reputation. Entsprechend müssten Falschangaben sanktioniert werden.
Artikel 16 Übergangsbestimmungen
Zahlreiche Kantone (AR, BL, GL, NW, SG, SO, SZ, TG, VD und ZG) erachten die Übergangsfrist von neun Monaten als eine erhebliche Herausforderung. Der Kanton ZG anerkennt jedoch, dass diese Frist aufgrund der international eingegangenen Verpflichtungen hinzunehmen ist. Treuhand Suisse erachtet die Frist von neuen Monaten als eher unüblich in der schweizerischen Rechtsordnung, weshalb vorgeschlagen wird, die Frist auf zwölf Monate bzw. ein Jahr festzulegen.
Economiesuisse und SwissHoldings begrüssen die zeitliche Umsetzung ausdrücklich. Die Einführung des spontanen Informationsaustauschs ab 2018 gebe den Unternehmen Zeit die Steuervorbescheide zu prüfen und allenfalls aufzuheben. Auf eine vorzeitige Einführung mit einzelnen Staaten sei deshalb zu verzichten. Auch die FDP und SVP fordern, dass alle Unternehmen vor der Einführung des spontanen Informationsaustausches die Möglichkeit haben sollen, auf Steuervorbescheide zu verzichten.
Der Kanton ZG und der SAV begrüssen die Präzisierung zum zeitlichen Anwendungsbereich, wonach nur Steuervorbescheide ausgetauscht werden, die einerseits seit dem 1. Januar 2010 erteilt worden sind, und die sich andererseits auf Steuerjahre beziehen, für welche die Pflicht zum spontanen Informationsaustausch besteht. Gemäss SAV wird dies den administrativen Aufwand aber nicht reduzieren.
Die Swatch Group schlägt vor, klarer zu formulieren, dass Steuervorbescheide, die vor 2010 erlassen oder bei Wirksamwerden der völkerrechtlichen Norm nicht mehr in Kraft sind, nicht ausgetauscht werden müssen.
Die FTAF will das Datum in Absatz 1 auf den 1. Januar 2017 ändern. Dies sei aus Gründen der Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit nötig. Zudem soll in einem neuen Absatz 4 folgendes präzisiert werden:
Informationsaustausch für Fälle vor dem 1. Januar 2017 ist auf alle Fälle ausgeschlossen.
Artikel 17 Inkrafttreten
Gemäss der FDP sollte die Einführung des spontanen Informationsaustaus mit der USR III koordiniert werden. Auch die FDK sowie die Kantone JU, OW, ZG äussern die Ansicht, dass eine Abstimmung der Anwendung des spontanen Informationsaustauschs mit dem Inkrafttreten der USR III wünschenswert wäre.