Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Totalrevision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV)

Für Swatch Group soll klarer dargestellt werden, wem im Rahmen der spontanen Amtshilfe konkrete Pflichten auferlegt werden (Behörden oder Unternehmen).

Der Kanton TI will nicht, dass eine Kopie des Steuervorbescheids übermittelt werden muss. Die SP macht folgenden Änderungsvorschlag zu Buchstabe n:

n. weitere Informationen, die für den SEI oder die zuständige Behörde notwendig sein könnten, um zu beurteilen, ob die Informationen spontan auszutauschen sind. Dazu gehören Angaben zur hauptsächlichen Geschäftstätigkeit der steuerpflichtigen Person und Angaben zum Transaktionsvolumen, zum Umsatz und zum Gewinn der steuerpflichtigen Person.

Absatz 3

Die BDP und EXPERTSuisse wollen Absatz 3 ersatzlos streichen. Es bestehe keine Verpflichtung zur Übermittlung dieser Informationen. Auf deren Übermittlung solle verzichtet werden, da die fakultative Übermittlung von Informationen einer einheitlichen Praxis entgegen wirke. Nicht zuletzt gingen die aufgelisteten Informationen in Absatz 3 über die nach dem BEPS Aktionspunkt 5 verlangten Mindestangaben hinaus.

Absatz 4

EXPERTSuisse will Absatz 4 ersatzlos streichen. Was unter dem Terminus „übrige Fälle“ zu verstehen sei, sei aufgrund derzeit fehlender internationaler Empfehlungen unklar. Insoweit sei nicht ersichtlich, welche Bedeutung diesem Absatz zukommen solle.

Swatch Group schlägt vor, dass - wenn überhaupt eine Zusammenfassung – diese nur in Englisch zu erstellen sei.

Artikel 12 Fristen

Gemäss der CVP seien die Fristen sehr eng bemessen. Der Bund solle vor allem zu Beginn genügend Kulanz walten lassen.

Treuhand Suisse schlägt vor, die in Artikel 12 und Artikel 13 festgelegten Fristen zu vereinheitlichen. Die Fristen sollen einheitlich entweder 60 Tage oder 90 Tage betragen.

Nach Auffassung der Swatch Group soll der Begriff „Organisationseinheiten“ durch „kantonale Steuerverwaltungen“ ersetzt werden.

Artikel 13 Übermittlung an Empfängerstaaten

Swatch Group will, dass das SIF die Übermittlung vornimmt.

Der VSV schlägt folgende Änderung von Absatz 2 vor:

In allen übrigen Fällen übermittelt der SEI die nach Artikel 11 Absatz 4 Buchstaben a und b erhaltenen Informationen innerhalb von drei Monaten nach deren Erhalt an die betroffenen Empfängerstaaten.

Gemäss dem VSV soll analog der Regelung bei den Steuervorbescheiden auch in allen anderen Fällen eine Frist von drei Monaten zur Übermittlung der Daten vorgesehen werden.

Artikel 14 Falsche oder nicht relevante Informationen

Die BDP schlägt vor, die Aufnahme eines Verwertungsverbots für falsche oder nicht relevante Informationen zu prüfen.

Die Swatch Group regt an, beide Fälle (falsche bzw. nicht relevante Informationen) in jeweils eigenen Artikeln zu regeln.