Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 20 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Totalrevision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV)
nicht definiert werde was eine Bagatelle sei. Der Kanton NE wünscht sich eine Präzisierung des Bagatellfalls in der Verordnung, um eine einheitliche Praxis zu gewährleisten.
Die BDP ist der Ansicht, dass ein geeignetes Kosten-Nutzen-Verhältniss zu definieren sei.
Absatz 1
Die Kantone AG, AI, AR, BL, GL, NW, SO, SG, SH, SZ, TG, VD, ZG und ZH schlagen vor Absatz 1 wie folgt zu ändern, da der Begriff des Bagatellfalls damit treffender umschrieben werde:
Der spontane Informationsaustausch ist in verhältnismässiger Art und Weise vorzunehmen (bzw. hat in verhältnismässiger Art und Weise zu erfolgen). Vom Informationsaustausch kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn die potentiellen Steuererträge des Empfängerstaates in einem Missverhältnis zum erforderlichen Aufwand für den spontanen Informationsaustausch stehen.
Der VSV schlägt vor Absatz 1 mit folgendem Text zu ersetzen:
Der spontane Informationsaustausch erfolgt unter Vorbehalt der Art. 9 ff. nur bei begründetem Verdacht hinsichtlich schwerwiegender Verstösse gegen ausländische Steuergesetze.
Absatz 2
Die Kantone AG, AI, AR, BL, GL, NW, SO, SG, SH, SZ, TG, TI, VD, ZG, ZH sowie Economiesuisse, die FTAF, die SBVg, der SGV, Treuhand Suisse und die VAV schlagen vor, Absatz 2 ersatzlos zu streichen. Die Kantone führen aus, dass eine Regelung für Zweifelsfälle überflüssig sei, sofern dem in Absatz 1 genannten Grundsatz der Verhältnismässigkeit wirklich nachgelebt wird. Ausserdem könnte die Anwendung von Absatz 2 Meldungen veranlassen, die unter nicht anerkannten Standards nicht gefordert werden. Die Kantone AI, AR, GL und ZG erwähnen in diesem Zusammenhang zudem, dass die Schweiz keine Standards bilden oder dazu beitragen soll, sondern diese passiv zur Kenntnis nehmen und umsetzen soll (nachvollziehen, nicht festlegen). Economiesuisse, der SGV und der VAV wollen eine analoge Regelung wie in Artikel 4 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG). SwissHoldings ist der Meinung, Absatz 2 räume der Verwaltung einen zu grossen Ermessensspielraum ein. Da es für die Steuerverwaltung schwierig sei, die potentiellen Steuererträge im ausländischen Empfängerstaat zu beurteilen, sollten die Steuerpflichtigen die Möglichkeit haben, bereits im Zeitpunkt der Abwägung, ob ein Bagatellfall vorliegt, den Schweizer Steuerverwaltungen Informationen zukommen zu lassen, damit diese ihr Ermessen ordnungsgemäss ausüben könnten. Die FTAF will, dass der Informationsaustausch nur dann anwendet wird, wenn ein fundierter und konkreter Verdacht besteht, dass der Partnerstaat Steuererträge verliert. Für Treuhand Suisse müsse der Sinn und Zweck des spontanen Informationsaustauschs beachtet werden d.h. nur wenn multinationale Unternehmungen aggressive Steuerplanungsmöglichkeiten nutzen, sollen Informationen spontan übermittelt werden.
Die FDP verlangt, dass im Zweifelsfall nicht für, sondern gegen den Informationsaustausch entschieden wird.
Der VSV will in Absatz 2 den schwerwiegenden Verstoss (vgl. Vorschlag zu Absatz 1) wie folgt definieren:
Ein schwerwiegender Fall des Verstosses gegen ausländische Steuergesetze liegt vor, wenn der begründete Verdacht besteht, dass a. in grossem Ausmass Steuern ungerechtfertigt verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt wurden;