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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 20 Seiten

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955.033.0 Geldwäscherei

c. kontrollieren kann, ob die beauftragte Person die Sorgfaltspflichten einhält oder nicht.

2Er kann die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten ohne schriftliche Vereinbarung anvertrauen:

a. einer Stelle innerhalb eines Konzerns oder einer Gruppe, sofern ein gleichwertiger Sorgfaltsstandard angewandt wird; oder

b. einem anderen Finanzintermediär, sofern dieser einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Verhinderung-Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht und Massnahmen getroffen hat, um die Sorgfaltspflichten in gleichwertiger Weise zu erfüllen.

3Beigezogene Dritte dürfen ihrerseits keine weiteren Personen oder Unternehmen beiziehen.

Art. 278 Modalitäten des Beizugs

1Der Finanzintermediär bleibt in jedem Fall für die pflichtgemässe Erfüllung der Aufgaben, für die Personen und Unternehmen nach Artikel 267 beigezogen wurden, aufsichtsrechtlich verantwortlich.

2Er muss eine Kopie der Unterlagen, die zur Erfüllung der Pflichten zur VerhinderungBekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gedient haben, zu seinen Akten nehmen und sich schriftlich bestätigen lassen, dass die ihm übergebenen Kopien den Originalunterlagen entsprechen.

3Er überprüft die Ergebnisse der zusätzlichen Abklärungen selber auf ihre Plausibilität.

9. AbschnittKapitel: Abbruch der Geschäftsbeziehung und Meldung

Art. 289 Verhalten bei fehlender Behördenverfügung

1Der Finanzintermediär entscheidet über die Weiterführung der Geschäftsbeziehung, wenn:

a. die Meldestelle für Geldwäscherei ihm nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG innert zwanzig Arbeitstagen:

1. keine Mitteilung macht,

2. mitteilt, dass die Meldung nicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet wird,

3. mitteilt, dass die Meldung an eine Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet wird, und er ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung innert Frist von fünf Arbeitstagen keine Verfügung der Strafverfolgungsbehörde erhält;

b. er nach erfolgter Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG nicht innert fünf Arbeitstagen eine Verfügung von der Strafverfolgungsbehörde erhält; oder

c. er nach erfolgter Meldung nach Artikel 305terAbsatz 2 des Strafgesetzbuches7 (StGB) eine Mitteilung der Meldestelle für Geldwäscherei erhält, wonach die Meldung nicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet wird.

Erhält der Finanzintermediär nach einer Meldung innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Werktagen keine Verfügung von den Strafverfolgungsbehörden, welche die Sperre der Vermögenswerte aufrechterhält, kann er nach eigenem Ermessen entscheiden, ob und in welchem Rahmen er die Geschäftsbeziehung weiterführen will.

2Der Finanzintermediär, der die Geschäftsbeziehung nicht weiterführen will, darf den Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiter zu verfolgen («Paper Trail»).

Art. 2930 Zweifelhafte Geschäftsbeziehungen und Melderecht

1Hat ein Finanzintermediär keinen begründeten Verdacht nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG oder keinen Grund nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG, hat er auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, aber Wahrnehmungen gemacht, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Terrorismusfinanzierung dienen, so kann er diese gestützt auf das Melderecht von Artikel 305terAbsatz 2 StGBdes Strafgesetzbuches8 der Meldestelle für Geldwäscherei melden.

2Übt der Finanzintermediärer bei zweifelhaften Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten sein Melderecht nicht aus, so dokumentiert er die Gründe.

3Führt der Finanzintermediärer eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung weiter, so hat er sie genau zu überwachen und auf Anhaltspunkte, die auf für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung hinweisen, hin zu überprüfen.

Art. 301 Abbruch der Geschäftsbeziehung

1Bricht der Finanzintermediär eineBei zweifelhaften Geschäftsbeziehungen, die der Finanzintermediär mangels ohne einesn begründeten Verdachts auf Geldwäscherei oder auf Terrorismusfinanzierung und ohne Meldung abbricht, so darf er den Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, welchedie es allenfalls den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, die Spur der Transaktion gegebenenfalls weiterzuverfolgen («pPaper tTrail»).

2Der Finanzintermediär darf weder eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung abbrechen noch den Abzug bedeutender Vermögenswerte zulassen, wenn konkrete Anzeichen bestehen, dass behördliche Sicherstellungsmassnahmen unmittelbar bevorstehen.

3Sind die Voraussetzungen für eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäschereidie Meldepflicht nach Artikel 9 Absatz 1 GwG erfüllt, so darf die Geschäftsbeziehung mit der Vertragspartei nicht abgebrochen werden.

7 SR 311.0

8 SR 311.0