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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 20 Seiten
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Geldwäschereiverordnung-FINMA 955.033.0
Prämienzahlerin, dem effektiven Prämienzahler oder aus einer Vertragsbeziehung, an der dieser wirtschaftlich berechtigt war, stammen;
b. die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsnehmer, die effektive Prämienzahlerin oder der effektive Prämienzahler eine Vollmacht oder ein Auskunftsrecht über das Anlagedepot hat;
c. die in die Versicherung eingebrachten Vermögenswerte nach einer zwischen dem DUFI und der Versicherungsnehmerin, dem Versicherungsnehmer, der effektiven Prämienzahlerin oder dem effektiven Prämienzahler abgesprochenen Anlagestrategie verwaltet werden; oder
d. das Versicherungsunternehmen nicht bestätigt, dass das Versicherungsprodukt den im Steuer- oder Wohnsitzland des Versicherungsnehmers geltenden Anforderungen an eine Lebensversicherung genügt, einschliesslich der Vorschriften betreffend die biometrischen Risiken.
Art. 5564 Kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft
als Vertragspartei
1Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine kollektive Anlageform oder um eine Beteiligungsgesellschaft mit 20 oder weniger wirtschaftlich berechtigten Personen, so muss der DUFI eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen einholen.
2Auf eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person kann verzichtet werden, wenn:
a. die kollektive Anlageform oder die Beteiligungsgesellschaft an der Börse kotiert ist;
b. für eine kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft ein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 5463 Absatz 1 als Promotor oder Sponsor auftritt und die Anwendung angemessener Regeln in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nachweist.
Art. 65 Einfache Gesellschaften
Sind bei einer Geschäftsbeziehung mit Gesellschaftern einer einfachen Gesellschaft die Gesellschafter selbst die wirtschaftlich berechtigten Personen, muss keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen eingeholt werden, wenn die Berechtigung der Gesellschafter der einfachen Gesellschaft schriftlich festgehalten wird und die unter dieser Beziehung involvierten Vermögenswerte 15000 Franken nicht übersteigen.
3. Abschnitt: Scheitern der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
Art. 566 Scheitern der Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung
1Alle zur Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Dokumente und Angaben müssen vollständig vorliegen, bevor im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Transaktionen ausgeführt werden.
2Bleiben Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung der Vertragspartei bestehen und können diese nicht durch weitere Abklärungen beseitigt werden, so lehnt der DUFI die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab oder bricht sie nach den Bestimmungen des 9. KapitelsAbschnitts des 1. KapitelsTitels ab.
3. AbschnittKapitel: Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 5 GwG)
Art. 567 Erneute Identifizierung oder Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers und
der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person
Die Identifizierung der Vertragspartei oder die Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person muss im Laufe der Geschäftsbeziehung wiederholt werden, wenn Zweifel aufkommen, ob:
a. die Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers zutreffen;
b. die Vertragspartei, die Kontrollinhaberin oder der Kontrollinhaber mit der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist;
c. die Erklärung der Vertragspartei, der Kontrollinhaber oder des Kontrollinhabers über die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person zutrifft.
Art. 568 Abbruch der Geschäftsbeziehung
Der DUFI bricht die Geschäftsbeziehung nach den Bestimmungen des 9. AbschnittsKapitels des 1. KapitelsTitels so rasch als möglich ab, wenn:
a. die Zweifel an den Angaben der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers auch nach der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 567 bestehen bleiben;
b. sich ihm der Verdacht aufdrängt, dass ihm wissentlich falsche Angaben über die Identität der Vertragspartei, die Kontrollinhaberin, den Kontrollinhaber oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person gemacht wurden.