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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 20 Seiten
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Geldwäschereiverordnung-FINMA 955.033.0
Art. 32 Ausführung von Kundenaufträgen
Der Finanzintermediär führt Kundenaufträge nach Artikel 9a GwG nur in einer Form aus, die erlaubt, die Spur der Transaktion weiterzuverfolgen («Paper Trail»).
Art. 313 Information
1Der Finanzintermediär informiert die FINMA über Meldungen an die Meldestelle, die Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten betreffen,- Insbesondere informiert er die FINMA oder wenn aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass der Fall, der zur Meldung führte, Auswirkungen auf den Ruf des Finanzintermediärs oder des Finanzplatzes haben könnte.
2Informiert der Finanzintermediärer nach Artikel 10a GwG einen anderen Finanzintermediär, so hält er diese Tatsache in geeigneter Form fest.
2. KapitelTitel: Besondere Bestimmungen für Banken, und Effektenhändler und Fondsleitungen
Art. 324 Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners und Feststellung
der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten
der wirtschaftlich berechtigten Person
1Für die Identifizierung der Vertragsparteien und die Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person gelten für Banken, und Effektenhändler, Fondsleitungen, KAG-Investmentgesellschaften und KAG-Vermögensverwalter die Bestimmungen der «Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken» vom 7. April 2008[…]9 (VSB 200815).
2Die FINMA kann Effektenhändlern, Fondsleitungen, KAG-Investmentgesellschaften und KAG-Vermögensverwaltern gestatten, statt den Bestimmungen der VSB 2008 andere Selbstregulierungen anzuwenden, welche sie als gleichwertig anerkannt hat.
Art. 335 Professioneller Notenhandel
1Professioneller Notenhandel ist nur zulässig mit Notenhändlern, welchedie die Kriterien für eine vertrauenswürdige Korrespondenzbankbeziehung erfüllen.
2Vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit dem Notenhändler hat sich der Finanzintermediär über dessen Geschäftstätigkeit zu erkundigen und Handelsauskünfte sowie Referenzen einzuholen.
3Er legt Umsatz- und Kreditlimiten für seinen professionellen Notenhandel insgesamt und für jede Gegenpartei einzeln fest, überprüft diese mindestens einmal jährlich und überwacht ihre Einhaltung dauernd.
4DerEin Finanzintermediär, der den professionellen Notenhandel professionell betreibt, erlässt dazu Weisungen, welchedie grundsätzlich vom obersten Geschäftsführungsorgan zu beschliessen sind.
Art. 346 Korrespondenzbankbeziehungen mit ausländischen Banken
1Die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme von Artikel 267 Absatz 2 Buchstabe b auch für Korrespondenzbankbeziehungen.
2Ein Finanzintermediär, der für eine ausländische Bank Korrespondenzbankgeschäfte abwickelt, versichert sich auf geeignete Weise, dass diese keine Geschäftsbeziehungen mit fiktiven Banken eingehen darf.
3Zusätzlich zu den Abklärungen nach Artikel 145 muss er je nach Umständen auch abklären, welche Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Vertragspartei vornimmt. Beim Umfang der Abklärungen hat er zu berücksichtigen, ob die Vertragspartei einer angemessenen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht.
4Er stellt die Weiterleitung aller Angaben sicher, die für Zahlungsaufträge erforderlich sind. Er regelt das Vorgehen für den Fall, dass er wiederholt Zahlungsaufträge erhält, die offensichtlich unvollständige Angaben enthalten. Er geht dabei risikoorientiert vor.
Art. 357 Kriterien für Transaktionen mit erhöhten Risiken
Als Transaktionen mit erhöhten Risiken gelten neben solchen nach Artikel 134 zusätzlich Transaktionen, welchedie Anhaltspunkte für Geldwäscherei (Anhang) aufweisen.
Art. 368 Dokumentationspflicht
In Anwendung von Artikel 201 organisiert der Finanzintermediär seine Dokumentation so, dass er insbesondere in der Lage ist, innert angemessener Frist Auskunft darüber zu geben, wer der Auftraggeber eines ausgehenden Zahlungsauftrags ist und ob ein Unternehmen oder eine Person:
a. Vertragspartei, Kontrollinhaberin oder Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist;
b. ein Kassageschäft getätigt hat, welches die Identifizierung der betroffenen Personen verlangt;
c. eine dauernde Vollmacht über ein Konto oder Depot besitzt, soweit diese nicht bereits aus einem öffentlichen Register ersichtlich ist.
9 Die Vereinbarung kann bei der Schweizerischen Bankiervereinigung kostenlos abgerufen werden unter www.swissbanking.org