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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 20 Seiten
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955.033.0 Geldwäscherei
Art. 569 Identifizierung der Vertragspartei und Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers und
der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person im Konzern
1Ist die Vertragspartei im Rahmen des Konzerns, dem der DUFI angehört, bereits in einer mit den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertigen Weise identifiziert worden, so braucht sie nach den Bestimmungen des 8. KapitelsAbschnitts des 1. KapitelsTitels nicht erneut identifiziert zu werden.
2Das Gleiche gilt, wenn im Rahmen des Konzerns bereits eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person eingeholt wurde.
4. AbschnittKapitel: Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken
Art. 670 Kriterien für Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
Der DUFI, der bis zu 20 dauernde Geschäftsbeziehungen unterhält, muss keine Kriterien nach Artikel 123 festlegen, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko hinweisen.
Art. 671 Geld- und Wertübertragung
1Der DUFI legt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken fest. Er betreibt ein informatikgestütztes System zur Ermittlung und zur Überwachung von Transaktionen mit erhöhten Risiken.
12 Als Transaktionen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall Geld- und Wertübertragungen, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 5000 Franken erreichen oder übersteigen.
23Bei Geld- und Wertübertragungen müssen der Name und die Adresse des Finanzintermediärs auf der Einzahlungsquittung ersichtlich sein.
4Der DUFI führt ein aktuelles Verzeichnis der von ihm beigezogenen Hilfspersonen und der Agenten von Systembetreibern.
35 Ein DUFI, der im Namen und auf Rechnung von anderen bewilligten oder einer Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 GwG angeschlossenen Finanzintermediären handelt, darf dies im Geld- und Wertübertragungsgeschäft nur für einen einzigen Finanzintermediär tun.
5. AbschnittKapitel: Dokumentationspflicht und Aufbewahrung der Belege
Art. 672
1Der DUFI muss insbesondere folgende Dokumente aufbewahren:
a. eine Kopie der Dokumente, die zur Identifizierung der Vertragspartei gedient haben;
b. in den Fällen nach dem 2. AbschnittKapitel dieses KapitelsTitels, die schriftliche Erklärung der Vertragspartei über die Identität der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
c. eine schriftliche Notiz über die Ergebnisse der Anwendung der Kriterien nach Artikel 123;
d. eine schriftliche Notiz oder die Unterlagen zu den Ergebnissen der Abklärungen nach Artikel 145;
e. die Unterlagen zu den getätigten Transaktionen;
f. eine Kopie der Meldungen nach Artikel 9 Absatz 1 GwG und nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB;
g. eine Liste der von ihm unterhaltenen GwG-relevanten Geschäftsbeziehungen.
2Die Unterlagen müssen es erlauben, jede einzelne Transaktion nachzuvollziehen.
3Die Unterlagen und Belege müssen an einem sicheren, jederzeit zugänglichen Ort in der Schweiz aufbewahrt werden.
4Die elektronische Aufbewahrung von Dokumenten muss die Voraussetzungen gemässnach den Artikeln 9 und 10 der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 200213 erfüllen. Befindet sich der verwendete Server nicht in der Schweiz, so muss der DUFI über aktuelle physische oder elektronische Kopien der massgeblichen Dokumente in der Schweiz verfügen.
6. AbschnittKapitel: Organisatorische Massnahmen
Art. 673 Geldwäschereifachstelle
1Die Geldwäschereifachstelle eines DUFI, der bis zu 20 Personen beschäftigt, die eine dem GwG unterstellte Tätigkeit ausüben, muss nur die Aufgaben nach Artikel 223 erfüllen.
2Die FINMA kann von einem DUFI, der bis zu 20 Personen beschäftigt, die eine dem GwG unterstellte Tätigkeit ausüben, verlangen, dass die Geldwäschereifachstelle auch die Aufgaben nach Artikel 234 erfüllt, wenn dies zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten zur VerhinderungBekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung notwendig ist.
Art. 674 Interne Weisungen
1Ein DUFI, der bis zu zehn Personen beschäftigt, die eine dem GwG unterstellte Tätigkeit ausüben, braucht keine interne Weisung nach Artikel 245 zu erstellen.