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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 20 Seiten

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Geldwäschereiverordnung-FINMA 955.033.0

2Stammt eine Vertragspartei aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.

3Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss Derder DUFI muss zudem die Person identifizieren, die im Namen der Vertragspartei die Geschäftsbeziehung aufnimmt.

4Er muss die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei bezüglich dieser Person zur Kenntnis nehmen und dokumentieren sowie die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.

Art. 4044 Natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber

von Einzelunternehmen

1Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der DUFI die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt.

2Wird die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen, so prüft der DUFI zusätzlich die Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise.

3Alle Identifizierungsdokumente, die mit einer Fotografie versehen sind und von einer schweizerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt werden, sind zulässig.

Art. 4145 Juristische Personen, und Personengesellschaften und Behörden

1Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer im schweizerischen Handelsregister oder in einem gleichwertigen ausländischen Register eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft identifiziert der DUFI die Vertragspartei anhand eines der folgenden Dokumente:

a. eines durch die HandelsrRegisterführerin oder den HandelsrRegisterführer ausgestellten HandelsrRegisterauszugs;

b. eines schriftlichen Auszugs aus einer durch die HandelsrRegisterbehörde geführten Datenbank;

c. eines schriftlichen Auszugs aus vertrauenswürdigen, privat verwalteten Verzeichnissen und Datenbanken.

2Nicht im schweizerischen Handelsregister oder einem gleichwertigen ausländischen Register eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften sind anhand eines der folgenden Dokumente zu identifizieren:

a. der Statuten, der Gründungsakte oder des Gründungsvertrags, einer Bestätigung der Revisionsstelle, einer behördlichen Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit oder eines gleichwertigen Dokuments;

b. eines schriftlichen Auszugs aus vertrauenswürdigen, privat verwalteten Verzeichnissen und Datenbanken.

3Behörden sind anhand eines geeigneten Statuts/Beschlusses oder anhand von anderen gleichwertigen Dokumenten oder Quellen zu identifizieren.

34 Der HandelsrRegisterauszug, die Bestätigung der Revisionsstelle sowie der Verzeichnis- oder der Datenbankauszug dürfen im Zeitpunkt der Identifizierung höchstens zwölf Monate alt sein und müssen den aktuellen Verhältnissen entsprechen.

4Der DUFI besorgt den Auszug nach Absatz 1 Buchstaben b und c sowie nach Absatz 2 Buchstabe b selber.

Art. 4246 Form und Behandlung der Dokumente

1Der DUFI lässt sich die Identifizierungsdokumente im Original oder in echtheitsbestätigter Kopie vorlegen.

2Er nimmt die echtheitsbestätigte Kopie zu seinen Akten oder erstellt eine Kopie des ihm vorgelegten Dokuments, bestätigt darauf, das Original oder die echtheitsbestätigte Kopie eingesehen zu haben, und unterzeichnet und datiert die Kopie.

Art. 4347 Echtheitsbestätigung

1Die Bestätigung über dieder Echtheit der Kopie des Identifizierungsdokuments kann ausgestellt werden durch:

a. eine Notarin oder einen Notar oder eine öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstellt;

b. einen Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG mit DomizilWohnsitz oder Sitz in der Schweiz;

c. einen Finanzintermediär mit DomizilWohnsitz oder Sitz im Ausland, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG ausübt, sofern er einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die VerhinderungBekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht.

2Als gültige Echtheitsbestätigung gilt ebenfalls das Einholen einer Ausweiskopie von der Datenbank eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdienstleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über die elektronische Signatur11 in Kombination mit einer elektronischen Authentifizierung durch den Kunden in diesem Zusammenhang.

Art. 448 Verzicht auf die Echtheitsbestätigung und Fehlen

der Identifizierungsdokumente

1Der DUFI kann auf die Echtheitsbestätigung verzichten, wenn er andere Massnahmen ergreift, die es ihm ermöglichen, die Identität und die Adresse der Vertragspartei zu überprüfen. Die ergriffenen Massnahmen sind zu dokumentieren.

2Verfügt die Vertragspartei über keine Identifizierungsdokumente im Sinne dieser Verordnung, so kann die Identität ausnahmsweise anhand beweiskräftiger Ersatzdokumente festgestellt werden. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.

11 SR 943.03