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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 20 Seiten

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Geldwäschereiverordnung-FINMA 955.033.0

3. AbschnittKapitel: Grundsätze

Art. 7 Verbotene Vermögenswerte

1Der Finanzintermediär darf keine Vermögenswerte entgegennehmen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie aus einem Verbrechen herrühren, auch wenn dieses im Ausland begangen wurde.

2Die fahrlässige Entgegennahme von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren, kann die vom Finanzintermediär geforderte Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage stellen.

Art. 8 Verbotene Geschäftsbeziehung

Der Finanzintermediär darf keine Geschäftsbeziehungen führen:

a. mit Unternehmen und Personen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie den Terrorismus finanzieren oder eine kriminelle Organisation bilden, einer solchen Organisation angehören oder dieseeine solche Organisation unterstützen;

b. mit Banken, die am Inkorporationsort keine physische Präsenz unterhalten (fiktive Banken), sofern sie nicht Teil einer angemessen konsolidiert überwachten Finanzgruppe sind.

Art. 9 Verletzung der Bestimmungen

1Die Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung oder einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierung kann die vom Finanzintermediär geforderte Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage stellen.

2Schwere Verletzungen können ein Berufsverbot gemässnach Artikel 33 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20074 (FINMAG) und die Einziehung des durch diese Verletzungen erzielten Gewinns, der dadurch erzielt wurde, gemäss nach Artikel 35 FINMAG zur Folge haben.

4. AbschnittKapitel: Allgemeine Sorgfaltspflichten

Art. 10 Angaben der Auftraggeberinnen und Auftraggeber bei Zahlungsaufträgen

1Der Finanzintermediär der Auftraggeberin oder des Auftraggebers gibt bei Zahlungsaufträgen den Namen, die Kontonummer und die Adresse der auftraggebenden Vertragspartei (Auftraggeberin oder des Auftraggebers) sowie den Namen und die Kontonummer der begünstigten Person an. Liegt keine Kontonummer der Auftraggeberin oder des Auftraggebers vor, so muss erist eine kundenbezogene Identifizierungsnummertransaktionsbezogene Referenznummer anzugeben. Die Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers kann durch das Geburtsdatum und den Geburtsort der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, ihre oder seine Kundennummer oder ihre oder seine nationale Identitätsnummer ersetzt werden.

2Er kann sich Bbei Zahlungsaufträgen im Inlandinnerhalb der Schweiz kann der Finanzintermediär sich auf die Angabe der Kontonummer oder einer Identifizierungsnummertransaktionsbezogenen Referenznummer beschränken, sofern er die übrigen Angaben zur Auftraggeberin, zum Auftraggeber dem Finanzintermediär der begünstigten Person und den zuständigen schweizerischen Behörden auf dessen oder deren Anfrage hin innert drei Werktagen übermitteln kann.

4°3Er informiert seine Kundinnen und Kunden in angemessener Weise über die Weitergabe von Angaben zur Auftraggeberin und zum Auftraggeber im Zahlungsverkehr

34Der Finanzintermediär der begünstigten Person Er regelt das Vorgehen beim Erhalt von Zahlungsaufträgenbestimmt, wie er vorgeht, wenn er Zahlungsaufträge erhält, die unvollständige Angaben zur Auftraggeberin und zum Auftraggeber oder zur begünstigten Person im Sinne von Absatz 1 enthalten. Er geht dabei risikoorientiert vor.

4Er informiert seine Kundinnen und Kunden in angemessener Weise über die Weitergabe von Angaben zur Auftraggeberin und zum Auftraggeber im Zahlungsverkehr.

Art. 11 Verzicht auf Einhaltung der Sorgfaltspflichten

1Ein Verzicht auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten istDer Finanzintermediär kann in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Kundinnen und Kunden möglichim Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:

a. Es werden nicht mehr als 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartner verfügbar gemacht, allfällige Rückzahlungen finden nur zugunsten von Konten bei in der Schweiz bewilligten Banken und lautend auf den Namen des Vertragspartners statt.im Bereich von Zahlungsmitteln, die ein elektronisches Speichern des Geldes ermöglichen, wenn:

1. das elektronisch gespeicherte Geld ausschliesslich dazu dient, dass die Kundin oder der Kunde damit erworbene Dienstleistungen und Waren elektronisch bezahlen kann,

2. nicht mehr als 5000 Franken pro Kalenderjahr und Kundin oder Kunde elektronisch verfügbar gemacht werden, und

3. die Rückzahlungen an denselben Kontoinhaber stattfinden. Bei einer Rückzahlung auf dasselbe Konto erhöht sich der jährliche Schwellenwert dabei um den zurückbezahlten Betrag;

b. Es werden nicht mehr als 5000 Franken pro Monat und 15000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartner verfügbar gemacht, Zahlungen erfolgen ausschliesslich zulasten eines auf den Namen des Vertragspartners lautenden Kontos bei einer in der Schweiz zugelassenen Bank und innerhalb der Schweiz und Rückzahlungen an den Vertragspartner sind ausgeschlossen.im Bereich des Kreditkartengeschäfts, wenn:

4 SR 956.1