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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 20 Seiten
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955.033.0 Geldwäscherei
Art. 178 Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken bedarf der Zustimmung einer vorgesetzten Person oder Stelle, einer vorgesetzten Stelle oder der Geschäftsführung.
Art. 189 Verantwortung des obersten Geschäftsführungsorgans bei erhöhten Risiken
1Das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder entscheidet über:
a. die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personenerhöhten Risiken nach Artikel 13 Absätze 3 und 4 und alljährlich über deren Weiterführung;
b. die Anordnung regelmässiger Kontrollen aller Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken und ihrersowie deren Überwachung und deren Auswertung.
2Finanzintermediäre mit einem sehr umfangreichen Vermögensverwaltungsgeschäft und mehrstufigen hierarchischen Strukturen können diese Verantwortung der Leitung einer Unternehmenseinheit übertragen.
Art. 1920 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
1Der Finanzintermediär sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen und stellt so sicher, dass die erhöhten Risiken ermittelt werden.
2Für die Transaktionsüberwachung betreibt der Finanzintermediär nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a mit Ausnahme der VersicherungseinrichtungenBanken und Effektenhändler betreiben für die Transaktionsüberwachung ein informatikgestütztes System, das hilft, Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Artikel 134 zu ermitteln.
3Die durch das informatikgestützte Überwachungssystem ermittelten Transaktionen sind innert angemessener Frist auszuwerten. Wenn nötig, sind zusätzliche Abklärungen nach Artikel 145 durchzuführen.
4Finanzintermediäre im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aBanken und Effektenhändler mit einer geringen Anzahl von Vertragsparteien und von wirtschaftlich berechtigten Personen oder von Transaktionen können auf ein informatikgestütztes Transaktionsüberwachungssystem verzichten, wenn sie ihre Prüfgesellschaft damit beauftragen, ihre Transaktionsüberwachung jährlich einer Prüfung mit Zusicherung hohen Grades«Prüftiefe Prüfung» zu unterziehen.
5Die FINMA kann von einer Versicherungseinrichtung, einer Fondsleitung, einer Investmentgesellschaft nach Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20065 (KAG) (KAG-Investmentgesellschaft), oder einem KAG-Vermögensverwalter oder einem DUFI die Einführung eines informatikgestützten Transaktionsüberwachungssystems verlangen, wenn dies zur wirksamen Überwachung notwendig ist.
6. AbschnittKapitel: Dokumentationspflicht und Aufbewahrung der Belege
Art. 201
1Der Finanzintermediär erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass die FINMA oder eine von ihr zugelassene Prüfgesellschaft oder eine Untersuchungsbeauftragte oder ein Untersuchungsbeauftragter, die nach Artikel 36 des FINMAG6 beauftragt sind, sich innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur VerhinderungBekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann.
2Er erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass er Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden oder anderer berechtigter Stellen innert angemessener Frist unter Beilage der nötigen Dokumente nachkommen kann.
7. AbschnittKapitel: Organisatorische Massnahmen
Art. 212 Elektronische GeschäftsbeziehungenNeue Produkte, Geschäftspraktiken und Technologien
Der Finanzintermediär stellt sicher, insbesondere bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönlichen Kontakt zur Vertragspartei sicher, dass die Gefahren, die von der Entwicklung neuer Produkte oder Geschäftspraktiken oder von rein elektronisch geführten Geschäften oder von der Verwendung neuer oder weiterentwickeltervon weiteren neuen Technologien ausgehen, im Voraus eingeschätzt und im Rahmen des Risikomanagements angemessen erfasst, begrenzt und überwacht werden.
Art. 223 Geldwäschereifachstelle
1Der Finanzintermediär hat eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geldwäschereifachstelle zu bezeichnen. Diese unterstützt und berät die Linienverantwortlichen und die Geschäftsleitung bei der Umsetzung dieser Verordnung, ohne diesen die Verantwortung dafür abzunehmen.
2Die GeldwäschereifachstelleSie bereitet die internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vor und plant und überwacht die interne Ausbildung zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.
3Sie erstellt unter Berücksichtigung des Tätigkeitsgebiets und der Art der geführten Geschäftsbeziehungen des Finanzintermediärs eine Risikoanalyse unter den Aspekten der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und berücksichtigt dabei insbesondere den Sitz oder den Wohnsitz der Kundin oder des Kunden, die eigene geografische Präsenz, das Kundensegment