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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 20 Seiten
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955.033.0 Geldwäscherei
Art. 459 Kassageschäfte und Geld- und Wertübertragungen
1Der DUFI muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen:
a. 5000 Franken bei Geldwechselgeschäften;
b. 2515 000 Franken bei allen anderen Kassageschäften.
2Er kann auf die Identifizierung der Vertragspartei verzichten, wenn er für dieselbe Vertragspartei weitere Geschäfte im Sinne ders AbsätzeAbsatzes 1 und nach Artikel 504 Buchstabe a ausgeführt und sich versichert hat, dass die Vertragspartei diejenige Person ist, die bereits bei der ersten Transaktion identifiziert wurde.
3Er kann auf die Identifizierung ebenfalls verzichten für nicht wiederaufladbare Datenträger im Bereich von elektronischen Zahlungsmitteln, wenn:
a. das elektronisch gespeicherte Geld ausschliesslich dazu dient, dass die Kundin oder der Kunde damit erworbene Dienstleistungen und Waren elektronisch bezahlen kann;
b. pro Datenträger nicht mehr als 250 Franken elektronisch verfügbar gemacht werden; und
c. pro Geschäft und pro Kundin oder Kunde nicht mehr als 1500 Franken verfügbar gemacht werden.
4Er hat Diedie Vertragspartei ist in jedem Fall zu identifizieren, wenn :
a. es um eine Geld- und Wertübertragung geht;
b. Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.
Art. 50 Geld- und Wertübertragungen
Bei Geld- und Wertübertragungen ist die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren.
Art. 4651 Börsenkotierte juristische Personen
1Der DUFI kann auf die Identifizierung einer juristischen Person verzichten, wenn sie an der Börse kotiert ist.
2Verzichtet der DUFI auf eine Identifizierung, so gibt er die Gründe im Dossier an.
Art. 4752 Identifikationspflichten der börsenkotierten
Investmentgesellschaften
DieEine börsenkotierte Investmentgesellschaft muss die Erwerberin oder den Erwerber von Beteiligungen identifizieren, falls diese oder dieser damit den meldepflichtigen Grenzwert von drei Prozent gemässnach Börsengesetz vom 24. März 199512 erreicht. Auf das Einholen einer Echtheitsbestätigung kann verzichtet werden.
Art. 4853 Scheitern der Identifizierung der Vertragspartei
1Alle zur Identifizierung der Vertragspartei erforderlichen Dokumente und Angaben müssen vollständig vorliegen, bevor im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Transaktionen ausgeführt werden.
2Kann die Vertragspartei nicht identifiziert werden, so lehnt der DUFI die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab oder bricht sie nach den Bestimmungen des 9. AbschnittsKapitels des 1. KapitelsTitels der Verordnung ab.
2. Kapitel: Feststellung der an Unternehmen und Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 4 GwG)
1. Abschnitt: Kontrollinhaberin oder Kontrollinhaber
Art. 54 Grundsatz
1Ist die Vertragspartei eine nicht börsenkotierte operativ tätige juristische Person oder Personengesellschaft, so muss der DUFI diejenigen Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber, die mindestens 25 Prozent der Stimm- oder Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft halten, als wirtschaftlich berechtigte Personen feststellen.
2Lassen sich keine Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber nach Absatz 1 feststellen, so sind die natürlichen Personen, die auf andere erkennbare Weise die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben, festzustellen.
3Lassen sich keine Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber nach den Absätzen 1 und 2 feststellen, so ist die geschäftsführende Person festzustellen.
4Die Absätze 1–3 gelten für die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung sowie bei Kassageschäften und Geld- und Wertübertragungen nach den Artikeln 49 und 50.
Art. 55 Erforderliche Angaben
1Der DUFI erhebt vom Vertragspartner Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitzadresse der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers.
2Stammt eine Kontrollinhaberin oder ein Kontrollinhaber aus einem Land, in dem Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfällt diese Angabe. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
12 SR 954.1